Medizinische Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger

Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder schon gemindert, sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung auch medizinische Rehabilitationsleistungen vor. Bei dieser Leistung ist es stets das Ziel, eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder – sofern diese bereits gemindert ist – wiederherzustellen. Dadurch soll – unter dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente – eine Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung hinausgezögert oder gar vermieden werden.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entweder stationär oder (ganztägig) ambulant durchgeführt. Welche Variante genehmigt wird, hängt zum einen von der Erkrankung selbst, zum anderen von der persönlichen Lebenssituation des Versicherten ab.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation besteht nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier sind sowohl die persönlichen als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Leistungsanspruch zu realisieren.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Rehabilitation sind dann erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Zusätzlich muss durch die medizinische Rehabilitation die Aussicht bestehen, dass

  • bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder
  • bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese wiederhergestellt oder zumindest wesentlich gebessert werden kann. Alternativ reicht es auch aus, wenn eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Versicherte bei Antragstellung entweder eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Darüber hinaus sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation auch dann erfüllt, wenn:

  • innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde und gleichzeitig bis zum Antrag der Rehabilitationsmaßnahme ausgeübt wurde oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit vorliegt,
  • in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen oder
  • der Versicherte bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig ist oder wenn dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sofern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.

Leistungen müssen beantragt werden

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen beantragt werden. Denn ohne Antrag wird der Rentenversicherungsträger nicht tätig. Die hierzu notwendigen Antragsformulare stellen z. B. die Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen, die örtlichen Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Verfügung. Auch gerichtlich zugelassene Rentenberater haben die Antragsformulare vorrätig und sind gerne beim Ausfüllen der Anträge behilflich.

Doch bevor eine Rehabilitationsleistung beantragt wird, sollte hierüber mit dem behandelnden Arzt gesprochen werden. Die medizinischen Unterlagen müssen von diesem ausgefüllt werden. Daher ist die Meinung bzw. der Rat einzuholen, um eine Ablehnung der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden.

Zuzahlung

Bei einer medizinischen Rehabilitationsleistung muss in bestimmten Fällen eine gesetzliche Zuzahlung geleistet werden. Diese beträgt maximal 10,00 € pro Tag und ist auf längstens 42 Kalendertage pro (Kalender-)Jahr begrenzt. Bei einer Anschluss-Rehabilitation (Reha-Maßnahme im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung) ist die Zuzahlung auf 14 Kalendertage begrenzt.

Bei der medizinischen Rehabilitationsleistung durch den Rentenversicherungsträger gilt die Besonderheit, dass die Zuzahlung nach dem Recht zu leisten ist, das bei Antragstellung – also nicht bei Leistungsinanspruchnahme – gilt.

Keine Zuzahlung

Zuzahlungsfrei sind Versicherte, die bei Antragstellung entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder während der Rehabilitationsmaßnahme

  • Übergangsgeld (ohne weiteres Einkommen),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

erhalten.

Ebenfalls besteht keine Zuzahlungspflicht bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme oder wenn das monatliche Nettoeinkommen 994,99 € nicht übersteigt.

Teilweise Befreiung von Zuzahlung

Eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn der Versicherte

  • für ein Kind Kindergeld bezieht,
  • pflegebedürftig ist und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebenspartner pflegt und deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder
  • der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- oder Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung hat und die tatsächlichen Nettoeinkommen 1.200,00 € nicht übersteigen

Hierzu ist jedoch ein Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Die Zuzahlung beträgt in diesen Fällen pro Kalendertag bei einem Netto-Einkommen

  • ab    995,00 €:  8,00 €
  • ab 1.020,00 €:  8,50 €
  • ab 1.080,00 €:  9,00 €
  • ab 1.140,00 €:  9,50 €
  • ab 1.200,00 €: 10,00 €

Werte jeweils bei Antrag und Rehabilitationsbeginn ab 01.01.2008!

Hilfe durch Rentenberater

Gerichtlich zugelassene Rentenberater helfen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung. So stehen Ihnen die von den Rentenversicherungsträgern unabhängigen Spezialisten auch in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung, z. B.

  • Durchführung des Antragsverfahren bzw. Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge,
  • Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, sofern die beantragte Leistung abgelehnt wurde
  • usw.

Fragen Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert, die Ihnen gerne Ihre Fragen beantwortet.

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