Zahlung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Recht eingestellt

Einem Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde vom Rentenversicherungsträger die Rente mit dem 31.03.2002 eingestellt. Dies deshalb, weil nach einem durchgeführten Heilverfahren der Versicherte wieder in der Lage war, vollschichtig leichte Arbeiten auszuüben. Dabei sei es irrelevant gewesen, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13.03.2008 (Az. L 27 R 221/05), dass seit der Rentenbewilligung noch weitere Erkrankungen hinzugekommen sind.

Hintergrund

Der Versicherte, im Jahr 1967 geboren, erhielt bereits seit dem 01.06.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Da er bereits seit seinem dritten Lebensjahr an einem infektbedingten Asthma bronchiale litt und sich diese Erkrankung im Laufe der Jahre immer weiter verschlechterte, konnte er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben.

In der Zeit vom 20.11.2001 bis 11.11.2001 wurde von der Rentenkasse eine Rehabilitationsmaßnahme gewährt. In dem Entlassungsbericht der Rehamaßnahme wurde ausgeführt, dass der Versicherte an einem Asthma bronchiale leidet, diese Erkrankung jedoch gebessert werden konnte. Es wurde zwar festgestellt, dass aufgrund des Asthmas die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichtet werden können.

Der Rentenversicherungsträger hob aufgrund der Feststellungen im Entlassungsbericht die Rentenzahlung, die ursprünglich auf Dauer bewilligt wurde, mit dem 31.03.2002 auf. Als Begründung wurde aufgeführt, dass eine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen bei Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.

Das Widerspruchsverfahren ist für den Versicherten erfolglos verlaufen, in dem er lediglich Arztbriefe seiner behandelnden Ärzte vorgelegt hatte. Daher wurde ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam durchgeführt.

Sozialgericht ermittelte weiter

Das Sozialgericht hat während des Klageverfahrens weiter ermittelt und weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Zusätzlich wurde nochmals ein Sachverständigengutachten angefertigt. Zwar hatte auch der Gutachter bestätigt, dass der Versicherte in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu erbringen. Jedoch kam das Gericht während der mündlichen Verhandlung, bei der ein Arzt gehört wurde, zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Rentenkasse rechtswidrig war. Das Sozialgericht Potsdam gab somit mit Urteil (Az. S 12 RJ 553/02), welches am 15.03.2005 zugestellt wurde, dem Versicherten Recht. Jedoch legte der Rentenversicherungsträger gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Landessozialgericht hob Urteil auf

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob mit Urteil vom 13.03.2008 (Az. L 27 R 221/05) wieder das Urteil des Sozialgerichts auf. Damit wurde in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz die Auffassung des Rentenversicherungsträgers bestätigt, der die Rente wegen Erwerbsminderung mit dem 31.03.2002 eingestellt hatte.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente handelt, zulässig, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist.

Während des Berufungsverfahrens wurde nochmals ein Sachverständiger, ein Facharzt für Innere Medizin, gehört. Nach diesen Ausführungen und entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Potsdam kann der Versicherte nach der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2001 wieder vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ausüben.

Es spielt auch keine Rolle, dass zu der Asthma-Erkrankung weitere Erkrankungen hinzugekommen sind. So hat der Versicherte ausgeführt, dass seit der Rentenbewilligung noch Erkrankungen, wie z. B. eine Adipositas per magna, eine essentielle arterielle Hypertonie und eine reaktive Depression hinzugekommen sind. Da durch den Sachverständigen die neu hinzugekommen Krankheiten ausreichend gewürdigt wurden, haben diese keinen Einfluss darauf, dass die Beendigung der Rentenzahlung mit dem 31.03.2002 nicht korrekt ist.

Hinweis

Die Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war damals erfüllt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Diese Rente wurde jedoch zum 31.12.2000 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung gestrichen. Statt dessen wurde die

eingeführt. Diese Renten sehen keinen Berufsschutz mehr vor. Lediglich vor dem 02.01.1961 Geborene haben durch die

noch einen Berufsschutz.

Rentenrecht wegen Erwerbsminderung kompliziert

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind sehr umfangreich und kompliziert. Daher empfiehlt es sich, gerichtlich zugelassene Rentenberater, die unabhängig von den Rentenkassen die Interessen Ihrer Mandanten vertreten, mit dem Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) zu beauftragen. Die Spezialisten vertreten Sie kompetent und setzen Ihre Ansprüche rechtlich durch.

Fragen Sie die Rentenberater Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein!

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