Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt bei Zuzahlungsbefreiung

Versicherte sind von den Zuzahlungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien, wenn bereits bis zur Belastungsgrenze Zuzahlungen geleistet wurden – s. hierzu auch: Befreiung von den Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent, für chronisch Kranke ein Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Werbungskosten bei Miet- und Pachteinnahmen

Bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 01.01.2007 davon ausgegangen, dass steuerliche Vergünstigungen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen sind. Das hatte in der Praxis die Konsequenz, dass steuerliche Vergünstigungen bei der Berechnung der Belastungsgrenze außer Acht gelassen wurden. Damit mussten die betroffenen Versicherten höhere Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten.

Das Bundessozialgericht kam jedoch mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. B 1 KR 7/07 R) zu der Auffassung, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit den Miet- bzw. Pachteinnahmen bei der Ermittlung der Zuzahlungs-Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt auch für Absetzung für Abnutzung (AfA), die steuerlich zu berücksichtigen ist.

Besprechungsergebnis der Spitzenverbände

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich am 18.12.2007 zu der Thematik der Berücksichtigung von Werbungskosten bei Miet- und Pachteinnahmen ausgetauscht. Die Besprechungsteilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass die Auffassung des Bundessozialgerichts umgesetzt wird. Damit werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung lediglich noch die zu versteuernden Einkünfte dieser Einkunftsart herangezogen.

Nachweis

Als Nachweis der zu versteuernden Miet- und Pachteinnahmen dient der Krankenkasse der Einkommensteuerbescheid. Sollte dieser für das Jahr, für das die Zuzahlungs-Belastungsgrenze berechnet wird, noch nicht vorliegen, müssen andere Beweismittel vom Versicherten vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der letzte vorhandene Einkommensteuerbescheid sein, dessen Aktualität jedoch vom Betroffenen bestätigt werden muss. Des weiteren kann beispielsweise eine vorläufige Gewinn- und Verlust-Rechnung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters als Nachweis dienen.

Fazit

Miet- und Pachteinnahmen sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei dieser Einnahmeart sind die damit verbundenen Werbungskosten und eine steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuziehen. Als Einnahme zum Lebensunterhalt zählt damit ausschließlich das zu versteuernde Einkommen. Betroffene sollten in diesen Fällen einen Überprüfungsantrag bei ihrer Krankenkasse stellen, damit – sofern bisher die vollen und nicht nur die zu versteuernden Einnahmen berücksichtigt wurden – eine evtl. Nacherstattung vorgenommen werden kann.

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