Posted in Rentenberatung News - Rentenberatung
| Beitragsseiten |
|---|
| Versorgungsausgleich bei Ehescheidung |
| Seite 2 |
| Alle Seiten |
Weitere Ausgleichsformen
Früher wurden alle Anrechte auf eine Versorgung, die nicht durch ein Splitting oder ein Quasi-Splitting ausgeglichen werden konnten, dadurch ausgeglichen, dass der Ausgleichspflichtige eine Beitragszahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung leisten musste. Betroffen hiervon waren zum Beispiel die Betriebsrenten und Zusatzversorgungen. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (Entscheidung vom 27.01.1983, BverfGE 63, 88). Seitdem erfolgt der Versorgungsausgleich durch folgende Ausgleichsformen:
Realteilung
Bei der Realteilung werden die Anrechte, die für den Berechtigten zu begründen sind, nicht bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, sondern bei einer Versicherung oder bei einem Versorgungsträger außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung gesichert. Der Ausgleichsberechtigte erhält also eine Versorgungsanwartschaft außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dies allerdings nur, wenn dies die maßgebende Versorgungsordnung vorsieht.
Analoge Quasi-Splitting
Sofern Träger der auszugleichenden Versorgung eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden die Regelungen des Quasi-Splittings (s. oben) analog angewandt.
Das sogenannte analoge Quasi-Splitting findet daher bei Versorgungsanwartschaften, die keine Beamtenanwartschaften sind, Anwendung. Dies ist zum Beispiel bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder bei den Höherversicherungsanteilen der Gesetzlichen Rentenversicherung der Fall.
An Stelle schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
In den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht durch eine Realteilung oder das analoge Quasi-Splitting durchgeführt werden kann, wird ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon sind die Gesetzlichen Rentenversicherungsträger jedoch nicht betroffen. In der Praxis kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich jedoch nur selten zum Tragen. An Stelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird ein
- Super-Splitting,
- Super-Quasi-Splitting,
- analoges Super-Quasi-Splitting oder eine
- Super-Realteilung
durchgeführt.
Beitragszahlung
Sollte ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich sein, wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, der jedoch ebenfalls außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen wird.
Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs
Durch eine gemeinsame Vereinbarung haben die Ehegatten die Möglichkeit, entweder direkt bei Eheschließung oder während der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag, die Durchführung eines Versorgungsausgleichs auszuschließen. Diese Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs greift allerdings nicht, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages vom Familiengericht der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt ist.
Ebenfalls haben die Ehegatten die Möglichkeit, während des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs treffen. Allerdings muss die Vereinbarung entweder vor dem Familiengericht notariell protokolliert oder notariell beurkundet werden. In beiden Fällen muss die Vereinbarung noch zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden.
Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Das Familiengericht muss die Durchführung des Versorgungsausgleichs anordnen, wenn Anrechte aus den neuen Bundesländern (Deutschland Ost) mit Anrechten aus den alten Bundesländern (Deutschland West) zu verrechnen sind. Dies ist deshalb der Fall, weil die Anrechte, die in den neuen Bundesländern „aufgebaut“ wurden, bedingt durch die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in Deutschland West und Ost, einen niedrigeren „Wert“ haben. In den nächsten Jahren werden die Rentenanrechte noch eine besondere Wertsteigerung erfahren, die noch nicht exakt zu bestimmen ist und daher der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden muss.
Lesen Sie HIER Näheres zum Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern und in welchen Fällen der Versorgungsausgleich doch nicht ausgesetzt wird.
Beratung und Hilfe durch Rentenberater
Gerichtlich zugelassene Rentenberater stehen für alle Fragen zum Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung.
Durch die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten erhalten Sie unter anderem in folgenden Punkten eine umfassende Beratung bzw. ein professionelles Hilfeangebot:
- Klärung des Rentenversicherungskontos, damit die Versorgungsanwartschaften exakt errechnet werden können,
- Hilfe beim Ausfüllen der Anträge, die der Rentenversicherungsträger aufgrund des veranlassten Versorgungsausgleichs zusendet,
- Erstellung eines Rentengutachtens, damit ggf. wegen der „Abgabe von Rentenanwartschaften“ private Vorsorgemöglichkeiten umgesetzt werden können,
- u. s. w.
Kontaktieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!
Hinweis
Selten ist bekannt, dass nach einer erfolgten Ehescheidung ggf. ein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn der geschiedene Ehegatte verstirbt. Lesen Sie HIER, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht!
| Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung< Zurück | Weiter >Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern |
|---|
| Weitere Artikel | |


