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Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Nach einer Ehescheidung wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dadurch werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten, deren Ehe geschieden wurde, ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich erfolgt seit dem Jahr 2005 auch bei Auflösung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Durch den Versorgungsausgleich soll dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiger Rentenanspruch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht werden. Dieser Rentenanspruch besteht dann unabhängig vom Rentenanspruch des/der früheren Ehegattin bzw. Ehegatten.
Das Prinzip des Versorgungsausgleichs ist, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften aufgebaut hat, einen Teil an den anderen Ehegatten abgeben muss. Ziel des Ausgleichs ist, dass beide Ehegatten gleich hohe Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit erzielt bzw. aufgebaut haben.
Beispiel
Während der Ehezeit hat der Mann eine monatliche Rentenanwartschaft von 500,00 € aufgebaut, die Frau lediglich eine monatliche Rentenanwartschaft von 100,00 €.
Konsequenz
Da der Mann während der Ehezeit 400,00 € mehr Rentenanwartschaften aufgebaut hat, muss er davon die Hälfte, also 200,00 € an seine (ehemalige) Frau abgeben. Nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich hat somit während der Ehezeit der Mann eine Rentenanwartschaft von (500,00 € abzgl. 200,00 € =) 300,00 € und die Ehefrau in Höhe von (100,00 € + 200,00 € =) 300,00 € aufgebaut.
Durchführung des Versorgungsausgleichs
Wenn eine Ehe geschieden wird, ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchzuführen. Zuständig hierfür ist das zuständige Amtsgericht, Abteilung Familiengericht.
Das Familiengericht fordert für beide Ehegatten beim zuständigen Rentenversicherungsträger die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften an. Aufgrund dieser Anforderung werden durch den Rentenversicherungsträger an die Betroffenen Formulare zugesandt, die der Klärung des Rentenversicherungskontos dienen.
Wenn der Rentenversicherungsträger die erworbenen Versorgungsanwartschaften berechnet hat, werden diese dem Familiengericht mitgeteilt. Danach wird durch das Gericht entscheiden, in welcher Art und in welcher Höhe der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Auszugleichende Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Unter Versorgungsausgleich - auszugleichende Anrechte ist dargestellt, welche Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsformen des Versorgungsausgleichs
Dem Familiengericht stehen verschiedene Ausgleichsformen für den Versorgungsausgleich zur Verfügung. Je nach Fallkonstellation sind folgende Arten anzuwenden (Auflistung erfolgt in der Reihenfolge, wie diese anzuwenden sind), die zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zählen:
Rentensplitting
Beim Rentensplitting werden die vom Ausgleichspflichtigen abzugebenden Rentenanwartschaften auf das Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragen.
Quasi-Splitting
Beim Quasi-Splitting werden von den erworbenen Versorgungsanrechten (zum Beispiel auf eine Beamtenpension oder beamtenähnliche Versorgung) die abzugebenden Versorgungsanrechte auf dem Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten begründet. Hier erfolgt jedoch in der Regel keine Beitragszahlung. Erst wenn der Leistungsfall eintritt ist der Träger der Versorgung verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Aufwendungen des Versorgungsausgleichs zu erstatten.
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