Unfallrente wird nicht gewährt, wenn kein Gesundheitsschaden wegen Unfall vorliegt

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 05.09.2007 (Az. L 3 U 269/06) ein Urteil gesprochen, bei dem einem Akkordmetzger kein Anspruch auf eine Verletztenrente anerkannt wurde. Nach dem Urteil muss eine Berufsgenossenschaft keine Leistungen erbringen, wenn der Gesundheitsschaden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht durch einen Arbeitsunfall entstanden ist.

Hintergrund

Am 16.12.2003 erlitt ein Akkordmetzger einen Arbeitsunfall. Dieser ereignete sich, indem ihm ein ca. 15 Kilogramm schwerer Schweineschlegel aus einer Höhe von ca. 2,5 Metern auf die linke Schulter fiel. Daraufhin wurde ihm vom behandelnden Arzt eine Kontusion der linken Schulter bescheinigt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 12.08.2004 einen Anspruch auf eine Verletztenrente ab, da nach deren Aktenlage der Unfall vom 16.12.2003 bis zum 14.01.2004 ausgeheilt war. Für über den 14.01.2004 hinaus bestehende Beschwerden liegt kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall mehr vor, so dass keine Leistungen mehr durch den Unfallversicherungsträger zu erbringen sind. In den ärztlichen Unterlagen wurde bestätigt, dass eine zwei Monate nach dem Unfall durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Schädigungen in der linken Schulter (z. B. Teilschädigung der Subscapularis- und Supraspinatussehne, Durchtrennung der langen Bizepssehne, u.s.w.) nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. Untermauert wurde die Auffassung der Berufsgenossenschaft dadurch, dass der Versicherte laut einem Vorerkrankungsverzeichnis der zuständigen Krankenkasse mehrmals wegen Schulterbeschwerden mehrwöchige Arbeitsunfähigkeitszeiten hatte.

Nachdem auch das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2006 (Az. S 7 U 184/05) keine weitere Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bestätigte, legte der Metzger Berufung zum Landessozialgericht Bayern ein. Hierzu legte er zur Begründung der Berufung ein Gutachten einer Privatklinik vor, das ein Weiterbestehen der Folgen seines Arbeitsunfalls bestätigte.

Urteil des Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgerichts bestätigte mit Urteil vom 05.09.2007 (Az. L 3 U 269/06) die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts Regensburg und lehnte den Antrag des Klägers ab. Hierzu wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistung für Versicherte nur dann besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus aufgrund eines Arbeitsunfalls (Versicherungsfalls) um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Verletztengeld wird erbracht, wenn aufgrund des Arbeitsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Ein Gesundheits- oder Körperschaden kann nur dann als Versicherungsfall anerkannt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Schaden durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurde. In der Gesetzlichen Unfallversicherung liegt die „Wahrscheinlichkeit“ des Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden/Körperschaden und dem Arbeitsunfall dann vor, wenn die Faktoren, die auf den Unfall beruhen, so stark überwiegen, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden kann. Zusätzlich müssen die Faktoren, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen, unbeachtet bleiben können.

Kein Arbeitsunfall über den 14.01.2004 hinaus

Die Richter aus München teilten aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Auffassung der Berufsgenossenschaft und sahen keinen Gesundheits- bzw. Körperschaden über den 14.01.2004 hinaus mehr vorliegen, der auf den Unfall vom 16.12.2003 zurückzuführen ist. Diese Entscheidung stützte das LSG insbesondere auf die vorhandene Krankengeschichte und die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die bereits vor dem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der linken Schulter eingetreten sind.

Nachweise, die eindeutig und plausibel erklären, dass die bestehenden Beschwerden bzw. Gesundheitsschädigungen im linken Arm ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 16.11.2003 zurückzuführen sind, liegen nicht vor. Daher blieb auch die Berufung zum Landessozialgericht Bayern ohne Erfolg und wurde zurückgewiesen.

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