Banküberfall hat keine Verletztenrente zur Folge

Das Bayerische Landessozialgericht musste sich mit einem Fall befassen, bei dem von einem Versicherten der Gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Banküberfall ein Anspruch auf eine Verletztenrente geltend gemacht wurde. Über den Antrag wurde per Urteil vom 22.08.2007 (Az. L 2 U 186/06) entschieden.

Der Kläger wurde am 11.10.2001 Opfer eines bewaffneten Banküberfalles. Die Täter, die die Raiffeisenbank überfallen haben, bei der er angestellt war, bedrohten ihn mit einer Schreckschuss-Pistole und forderten ihn zur Herausgabe von Geld auf. Nachdem er der Aufforderung der Täter Folge leistete, verließen diese wieder die Bankräume. Der gesamte Überfall dauerte lediglich wenige Minuten.

Unfallversicherungsträger lehnte ab

Der Bankangestellte sah bei sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorliegen, die einen Anspruch auf Verletztenrente rechtfertigt und beantragte diese beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser lehnte den Anspruch auf eine Verletztenrente jedoch ab und bezog sich dabei auf Berichte der behandelnden Ärzte. Nach den Befundberichten und der Krankengeschichte des Bankangestellten, litt der Bankangestellte bereits vor dem Überfall an einem depressiven Syndrom und stand deshalb schon seit 1998 in psychiatrischer Behandlung. Auch eine Einnahme von Psychopharmaka war notwendig. Unterstützt wurde die Auffassung der Berufsgenossenschaft dadurch, dass kurze Zeit vor dem Überfall eine Kurmaßnahme wegen des psychiatrischen Krankheitsbildes durchgeführt wurde.

Im Widerspruchsverfahren wurden durch den Unfallversicherungsträger weitere medizinische Unterlagen eingeholt, die ebenfalls gegen das Vorliegen eines rentenberechtigten Anspruchs sprachen. In diesen ärztlichen Unterlagen, insbesondere im Entlassungsbericht der Kurmaßnahme, wurde bestätigt, dass der Bankangestellte unter anderem an Anpassungsstörungen und einem Erschöpfungssyndrom bzw. Burn-out-Syndrom leidet.

Landessozialgericht ermittelte weiter

Nachdem auch das zuständige Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 24.04.2006 (Az. S 4 U 335/03) einen Anspruch auf Verletztenrente verneinte, musste das Landessozialgericht Bayern nach erfolgter Berufung weiter ermitteln.

Der Gutachter und Facharzt (Fachrichtung Psychiatrie, Neurologie und Nervenheilkunde), der bereits vom Sozialgericht Regensburg mit einer Begutachtung beauftragt war, bestätigte das Vorliegen eines ausgeprägten depressiven Syndroms. Die Beschwerdesymptomatik hat sich durch den Banküberfall verschlechtert. Zusätzlich ist eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung hinzugekommen. Zusammenfassend wurde bestätigt, dass es durch den Unfall zu einem „Knick in der Lebenslinie“ gekommen ist. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent würde vorliegen. Es wurde jedoch zusätzlich bestätigt, dass bei der Begutachtung nicht die entsprechenden Vorerkrankungen berücksichtigt wurden.

Durch das Landessozialgericht Bayern wurde zusätzlich der Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme, die kurz vor dem Banküberfall durchgeführt wurde, beigezogen. Aufgrund dieses Berichts ging hervor, dass bei dem Bankangestellten eine chronifizierte Depression vorliegt, die unter anderem durch nichtverarbeitete Familien- und Eheprobleme und einem Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurden. Für das vorliegenden Krankheitsbild ist der Banküberfall nicht die wesentliche Ursache.

Berufung unbegründet

Das Bayerische Landessozialgericht urteilte mit Urteil vom 22.08.2007 (Az. L 2 U 186/06), dass die Berufung des Bankangestellten unbegründet ist und gab dem Unfallversicherungsträger in seiner ablehnenden Haltung Recht.

Um einen Anspruch auf eine Verletztenrente zu realisieren, muss die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalls (Arbeitsunfalls) über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Die Erwerbsminderung selbst wird danach beurteilt, wie das geistige und körperliche Leistungsvermögen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens gemindert ist. Dabei ist die Erwerbsminderung anhand des Maßstabes zu beurteilen, wie die individuelle Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls war.

Auch wenn außer Diskussion stand, dass der Bankangestellte durch den Banküberfall einem starken psychischen Druck ausgesetzt war, ist durch das Unfallereignis keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigten Sinne von 20 Prozent zu rechtfertigen. Dies deshalb, weil bei dem Bankangestellten bereits vor dem Überfall eine depressive Symptomatik vorlag, die zum einen durch den Arbeitgeber bestätigt wurde, zum anderen durch die nachgewiesene Krankengeschichte. Die vorliegende Erwerbsminderung ist daher nicht ursächlich auf das Unfallereignis, den Banküberfall, zurückzuführen, sondern auf Ereignisse vor dem Überfall. So ist diese hauptsächlich durch die Trennungsproblematik von seiner früheren Ehefrau bei parallel bestehender Abhängigkeit zu ihr entstanden. Das bestehende Krankheitsbild ist zusätzlich durch die Unzufriedenheit und das Mobbing-Gefühl am Arbeitsplatz bedingt.

Die durch den Gutachter vom Sozialgericht bestätigte Erwerbsminderung von 50 Prozent wurden ohne Bezug auf die psychischen und psychosomatischen Vorerkrankungen festgestellt. Die Ursache liegt darin, dass im Rentenversicherungsrecht die Erwerbsminderung ohne Kausalitätsfragen, wie sie im Unfallversicherungsrecht berücksichtigt werden müssen, beantwortet wird.

Fazit

Ein Bankangestellter hat keinen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einem bewaffneten Banküberfall, wenn es sich lediglich um ein akutes Belastungssyndrom handelt und die Ursachen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits in der Krankengeschichte vor dem Unfallereignis liegen.

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