Erwerbsminderungsrente wird nicht bei bloßem Vorliegen eines Krankheitsbildes gezahlt

Mit Urteil vom 14.08.2007 (Az. L 6 R 427/05) verurteilte das Landessozialgericht Bayern den Rentenversicherungsträger, dem Kläger eine Renten wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Damit hatte der Versicherte, der sich mit der ablehnenden Haltung der Rentenkasse nicht zufrieden gab und den Klageweg beschritt, Erfolg.

Klagegegenstand

Der 1960 geborene Versicherte wollte von seinem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die jedoch von diesem abgelehnt wurde. Ebenfalls wurde ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint, da nach einem vorliegenden Gutachten der Versicherte noch in der Lage sein sollte, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Der Mann war in der Zeit von August 1991 bis Juni 2002 als Kraftwagenfahrer und Helfer beschäftigt. Der Arbeitgeber stufte diese Tätigkeit als die eines ungelernten Arbeiters ein.

Neben migräneartigen Kopfschmerzen wurden die Diagnosen „wirbelsäulenabhängige Beschwerden“ und eine „rezidivierende depressive Störung“ aufgeführt, die die Erwerbsminderung verursachen sollten. Der behandelnde Psychiater des Versicherten bestätigte noch das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, wegen der auch im Jahr 2001 eine stationäre Kurmaßnahme durchgeführt wurde.

Nachdem das Widerspruchsverfahren für den Versicherten erfolglos blieb, hatte das Sozialgericht ein klinisch-psychologisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten und der Sachverständige kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Versicherte noch sieben bis acht Stunden täglich Arbeiten im leichten bis mittelschweren Umfang ausüben kann. Daher hatte auch die Klage beim Sozialgericht keinen Erfolg, weshalb Berufung zum Landessozialgericht Bayern eingelegt wurde.

Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren wurde seitens des Bayerischen Landessozialgerichtes (LSG) nochmals ein Gutachten eingeholt. Der Neurologe und Psychiater, der das Gutachten erstellt hat, beschrieb, dass bei dem Kläger ein neues komplexes Wahngebäude vorliegt. Ebenfalls wurde bestätigt, dass eine organische schizophrenieförmige Störung bei Arachnoidalzyste vorliegt, die spätestens schon im April 2004 begonnen hat. Unter Beachtung der Ausprägung der psychiatrischen Symptomatik kann eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nicht mehr erbracht werden.

Der Rentenversicherungsträger wollte aufgrund des neu vorliegenden ärztlichen Gutachtens den Rechtsstreit beenden und bot an, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von November 2004 bis Juli 2008 zu leisten. Bei dem Beginn der Rente wurde vom Eintritt des Versicherungsfalls am 15.04.2004 ausgegangen. Der Versicherte hat das Angebot der Rentenkasse nicht angenommen, da dieser der Auffassung war, dass die volle Erwerbsminderung bereits seit dem Jahr 2002 vorliegt. Dies deshalb, weil hier schon einige Krankheiten, u. a. ein Prodromalsyndrom vorlag.

Urteil des LSG

Das Bayerische LSG stellte fest, dass – wie auch der Rentenversicherungsträger bereits anerkannte – seit dem 15.04.2004 volle Erwerbsminderung vorliegt. Daher musste noch geprüft werden, ob auch für den Zeitraum davor eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu leisten ist. Zusätzlich musste das LSG prüfen, ob die Rente auf Zeit oder auf Dauer zu zahlen ist.

Die Richter schlossen sich dem Gutachten an und bestätigten, dass die volle Erwerbsminderung im April 2002 eingetreten ist. Ein früherer Rentenanspruch könne nicht hergeleitet werden, da das bloße Vorliegen eines Prodromalsyndroms und eines Krankheitsbildes nicht bereits zu einer Erwerbsminderung führt.

Rente ist zu befristen

Da es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung in Zukunft wieder behoben werden kann, konnte die Rente auch nicht auf Dauer geleistet werden und wurde – wie der Rentenversicherungsträger bereits angeboten hat – zunächst befristet gewährt.

Eine Aussicht auf Besserung besteht, wenn eine stationärpsychiatrische Behandlung durchgeführt wird. Es wurde in diesem Zusammenhang durch die Richter darauf hingewiesen, die sich auch hier dem Gutachter anschlossen, dass die Beurteilung, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, frühestens in einem Jahr erfolgen kann.

Keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Der Vollständigkeit halber beurteilte das LSG auch den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Auf diese Rente besteht dann ein Anspruch, wenn der Versicherte nicht mehr auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die der Wertigkeit seiner zuletzt pflichtversicherten Beschäftigung entsprechen. Da er zuletzt als Kraftwagenfahrer und Helfer beschäftigt war und somit ungelernte Arbeiten ausführte, kann eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen.

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