Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei längeren Dienstreisen

Mit Urteil vom 04.09.2007 (Az. B 2 U 39/06 R) hat das Bundessozialgericht ein interessantes Urteil gesprochen, in dem auf die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Unterkunft eingegangen wird. Diese Unterscheidung ist zur Beurteilung notwendig, ob bei einem Unfall ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt oder nicht.

Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf den Wegen zur und von der Arbeit gegeben. Dieser Versicherungsschutz beginnt bzw. endet an der Außentüre des Gebäudes, das der Versicherte bewohnt.

Unfall vom 10. Januar 1996

Bereits am 10.01.1996 hatte ein Bauingenieur und Bauleiter einen Unfall im Treppenhaus seines Hotels erlitten. Der Kläger wohnt in der Nähe von Marburg und wurde über einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle in Hamburg eingesetzt. Hierzu stellte ihm die Firma jeweils von Montag bis Freitag ein Hotelzimmer zur Verfügung.

Am Unfalltag beendete der Bauleiter seinen Dienst um ca. 19:00 Uhr und fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ein Restaurant, um dort zu Abend zu essen. Das Restaurant befand sich in der Nähe seines Hotels, in dem er untergebracht war. Nachdem das Abendessen beendet war, ging er um ca. 21:00 Uhr auf dem direkten Weg in sein Hotel. Im Hotel stürzte er auf der Treppe und zog sich dabei eine schwere Kopfverletzung zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass sich der Bauleiter nicht mehr auf einer Dienstreise befunden habe, sondern in seiner Unterkunft. Da der Versicherte bereits seit August 1995 in dem Hotel in Hamburg wohnte, kann nach dieser langen Dauer nicht mehr von einer Dienstreise ausgegangen werden.

Das zuständige Sozialgericht lehnte zunächst den Antrag des Versicherten ab, das Landessozialgericht hat in der zweiten Instanz das Urteil aufgehoben und damit das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt.

Notwendigkeit der Unterscheidung

Das Bundessozialgericht führte aus, dass zwischen einer Dienstreise und einer Unterkunft aus versicherungstechnischen Gründen unterschieden werden muss. War der Bauingenieur auf einer Dienstreise, dann ist der Weg auch innerhalb des Hotels versichert mit der Konsequenz, dass der Sturz auf der Treppe als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Sollte keine Dienstreise vorliegen, ist lediglich der Weg bis zur Unterkunft unfallversichert - der Innenbereich des Hotels also nicht mehr.

Der Unterschied zwischen einer Dienstreise und einer Unterkunft besteht darin, dass eine Unterkunft eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes voraussetzt. Ein gewisser privater und häuslicher Wirkungskreis muss vorhanden sein, damit der zuvor fremde Ort nicht mehr fremd ist.

Der Kläger argumentierte, dass nach seiner Ansicht keine Unterkunft, sondern eine Dienstreise vorliegt. Er führte dabei aus, dass er kein festes Zimmer in dem Hotel hatte, teilweise sogar in einem anderen Hotel untergebracht war. Darüber hinaus musste er stets freitags sein Zimmer komplett räumen.

Die Berufsgenossenschaft führte dabei auch aus, dass die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf das Hotel mit der fremden Umgebung ausgedehnt sei, weil der Versicherte den damit verbundenen Gefahrenelementen ausgesetzt sei. Nach einer mehrmonatigen Unterbringung in demselben Hotel sind die räumlichen Gegebenheiten bekannt, weshalb auch kein Unfallversicherungsschutz im Gebäude vorliegen kann.

Richter sahen eine Dienstreise

Die Richter des Bundessozialgerichts schlossen sich der Auffassung des Klägers an und urteilten, dass eine Dienstreise und keine Unterkunft vorlag. Es handelte sich vielmehr um eine Kette von Dienstreisen. Auch dass der Kläger sein Zimmer immer am Freitag räumen musste, spricht gegen eine Unterkunft. Ebenfalls stellte das Bundessozialgericht fest, dass sich das „Wohnen“ des Klägers nicht von dem Aufenthalt der anderen Hotelgäste unterschieden hat. Ein weiteres Indiz für eine Dienstreise ist, dass der Bauingenieur sich das Hotel nicht selbst ausgesucht hat, sondern diese vom Arbeitgeber angemietet wurde. Eine größere Vertrautheit der Hotelumgebung, bedingt durch den längeren, mehrmonatigen Aufenthalt, kann den Versicherungsschutz innerhalb des Hotels nicht ausschließen.

Fazit

Verletzt sich ein Bauingenieur während einer mehrmonatigen Dienstreise im Hotel, liegt ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung vor, wenn dieser während seines Aufenthaltes das Hotelzimmer zum Wochenende räumen muss und kein bestimmtes/festes Zimmer bewohnt.

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