12. März 2008
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Rentenberatung News -
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Urteil des LSG Berlin-Brandenburg
Auch die Berufung zum LSG hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab mit Urteil vom 26.10.2007 (Az. L 1 KR 92/07) der Krankenkasse Recht und bestätigte das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg führten aus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Hiernach ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Eine Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Beitrieb eingegliedert ist und dabei dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht beinhaltet das Recht, die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung zu bestimmen.
Eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Auch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Die Entscheidung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, muss danach getroffen werden, welche Merkmale überwiegen. Hier ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung – das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt – maßgebend.
Ebenfalls ist die Grenze zwischen einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen.
Beschäftigungsverhältnis liegt vor
Im zu beurteilenden Fall liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, da unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen.
Dass die Frau eine regelmäßige Bezahlung – und zwar unabhängig von der Ertragslage – von dem Unternehmen erhalten hat, spricht für eine abhängige Beschäftigung. Sie hatte damit keinerlei Unternehmerrisiko. Ebenso verfügte sie über keine eigene Betriebsstätte und konnte auch nicht über die eigene Arbeitskraft frei verfügen.
Nach dem Vortrag in der Gerichtsverhandlung konnte zusätzlich als Ergebnis festgehalten werden, dass die Frau nicht nach eigenem Gutdünken wie eine Alleingeschäftsführerin auftreten konnte. Auch wenn sie große Teile des Unternehmens selbstständig geleitet hatte. Wegen fehlender individualvertraglicher Regelungen waren jedoch im Innenverhältnis alleine die Eltern der Klägerin zur Führung der Geschäfte berechtigt.
Die Richter wiesen noch darauf hin, dass ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber – hier also der Eltern – und Arbeitnehmer – hier der Klägerin – nicht den Status als abhängig Beschäftigte aufheben kann.
Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht darüber hinaus, dass tatsächlich eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte und die Klägerin einen Arbeitnehmer, der stattdessen hätte angestellt werden müssen, ersetzt hat.
Damit überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Im Ergebnis ist es daher irrelevant, dass auch für eine Selbstständigkeit einige Punkte sprechen.
Hinweis
Eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung konnte aufgrund der Einkommenshöhe nicht zustande kommen, da die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Lesen Sie hierzu auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten
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