12. März 2008
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Rentenberatung News -
Rentenversicherung
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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Angehöriger
Grundsätzlich wird, sofern eine Anmeldung eines beschäftigten Angehörigen bei der Krankenkasse eingeht, ein Statusfeststellungsverfahren in die Wege geleitet. Dass es sich um einen beschäftigten Angehörigen handelt ist erkennbar, weil auf der Meldung des Arbeitgebers hierfür eine entsprechende Angabe erfolgen muss.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg musste mit Urteil vom 26.10.2007 (Az. L 1 KR 92/07) in einem Fall entscheiden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem beschäftigten Angehörigen im Familienbetrieb vorliegt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass beschäftigte Angehörige im Familienbetrieb sozialversicherungspflichtig sein können.
Tatbestand
Eine Frau arbeitete bereits seit dem Jahr 1976 als Prokuristin in einem Betrieb. In diesem Betrieb waren deren ihre Eltern die Gesellschafter. Der Vater war nur mit einigen wenigen Aufgaben in den praktischen Betriebsablauf eingebunden. Von daher musste sich die Frau – die Tochter – schon früh in den elterlichen Betrieb einbringen und hatte Bankvollmachten und auch Entscheidungsbefugnis über Investitionen, z. B. ob neue Fahrzeuge angeschafft wurden.
Zwar gab es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. vereinbarte Kündigungsfristen, jedoch wurde im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für die Dauer von 42 Kalendertagen fortgezahlt. Die Frau war finanziell nicht – auch nicht in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Sicherheiten – an dem Betrieb beteiligt.
Im Mai 2000 übernahm die Frau das Unternehmen.
Da im April 2004 die Frau die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht für die Jahre von 1976 bis 2000 beantragte, wurden noch einige Angaben während der Prüfung gemacht.
Sie gab die Auskunft, dass sie als Prokuristin durchschnittlich 60 Stunden in der Woche für das Unternehmen gearbeitet und die Arbeitszeit in der Regel an 7 Arbeitstagen je Woche eingebracht hatte. Hierfür wurde ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 7.770 DM erzielt. Zwar war sie wie eine fremde Arbeitskraft in das Unternehmen eingegliedert, jedoch wurde seitens des Unternehmens kein Weisungsrecht ausgeübt.
Laut Krankenkasse abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Die Krankenkasse war der Ansicht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, da das wesentliche Merkmal einer Selbstständigkeit – nämlich ein Unternehmer- bzw. Kapitalrisiko – nicht vorliegt. Dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt, hat hier keine Auswirkungen. Der Umstand der Weisungsfreiheit ist gerade bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt, zum Teil sogar gänzlich ausgeschlossen. Viel bedeutender ist jedoch, dass die Frau wie eine fremde Arbeitskraft in das Unternehmen eingegliedert ist und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht.
Mit dieser Entscheidung erklärte sich die Frau nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Sie sah sich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Tätigkeit für das elterliche Unternehmen. Dies deshalb, weil ein Weisungsrecht des Arbeitgebers überhaupt nicht vorhanden war und die Familienzugehörigkeit im Vordergrund gestanden habe. Auch existierte keine arbeitsvertragliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso sei ihr Arbeitseinsatz für das Unternehmen arbeitnehmeruntypisch hoch gewesen, da stets die betrieblichen Belange im Vordergrund standen und auch vor privaten Dingen Vorrang hatten.
Da der Widerspruch und auch die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Berlin keinen Erfolg hatten, musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung herbeiführen.
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