Einkommensanrechnung bei Witwenrenten und Witwerrenten

Wird neben einer Witwenrente bzw. Witwerrente ein Einkommen erzielt, kann dies zu einer Rentenkürzung oder gar zum kompletten Entfall der Rente führen. Daher ist jedes Einkommen, das ein Rentenbezieher neben der Hinterbliebenenrente erhält, dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Es führt jedoch nicht jedes Einkommen zu einer Kürzung bzw. zum Entfall der Rente, da hier bestimmte „Hinzuverdienstgrenzen“ festgelegt wurden.

Berechnung

Ob eine Einkommensanrechnung auf die Witwenrente bzw. Witwerrente erfolgen muss, ist individuell zu beurteilen und muss dann vorgenommen werden, wenn der maßgebende Freibetrag überschritten wird.

Freibetrag

Bei Witwenrenten und Witwerrenten beträgt der Freibetrag das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Ab dem 01.07.2012 ist der aktuelle Rentenwert mit 28,07 € (Ost: 24,92 €) festgesetzt.

Damit beträgt der Freibetrag für die Zeit ab Juli 2012 741,05 € (Ost: 657,89 €).

Erhöhter Freibetrag

Der oben genannte Freibetrag wird für jedes Kind des Rentenberechtigten erhöht, das

  • Anspruch auf Waisenrente hat oder
  • nur deshalb nicht hat, weil es kein Kind des Verstorbenen ist.

Die Erhöhung beträgt pro Kind das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes; somit ab Juli 2012 157,19 € (Ost: 139,55 €). Voraussetzung für die Erhöhung des Freibetrages ist, dass es sich um ein Kind der bzw. des Rentenberechtigten handelt. Auch Stief- oder Pflegekinder werden für die Dauer der Aufnahme in den Haushalt der Witwe / des Witwers berücksichtigt.

Anzurechnendes Einkommen

Auf die Witwen-/Witwerrente sind 40 Prozent des Einkommens anzurechnen, um den der errechnete Freibetrag überschritten wird.

Das Brutto-Einkommen selbst ist bei einem Arbeitsentgelt, Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber um 40 Prozent zu mindern, um das maßgebliche Einkommen (fiktive Netto-Einkommen) zu erlangen. Bei Selbstständigen wird das Arbeitseinkommen um 39,8 Prozent gemindert. Bei den weiteren Einkommensarten gibt es eine Reihe von weiteren, unterschiedlichen Prozentsätzen, die in Abzug zu bringen sind. Hier beraten und informieren Sie gerne registrierte Rentenberater.

Beispiel

Eine Witwenrente beträgt 1.000,00 €, die Witwe erzielt jedoch noch ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich (brutto) 2.000,00 €

Berechnung
  • 2.000 € abzgl. 40 Prozent = 1.200,00 € (fiktives Netto-Einkommen / maßgebliches Einkommen)
  • 1.200,00 € abzgl. 741,05 € (Freibetrag) = 458,95 € (zu berücksichtigendes Einkommen)
  • 458,95€ x 40 Prozent = 183,58 € (= anzurechnendes Einkommen)

Das bedeutet, dass die Witwenrente von 1.000,00 € um 183,58 € zu mindern ist und somit noch (1.000,00 € - 183,58 € =) 816,42 € beträgt.

Hinweis

Bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (Sterbevierteljahr), wird die Rente in voller Höhe (Rentenartfaktor 1,0) ausbezahlt. Während dieser Zeit findet keine Einkommensanrechnung statt!

Ebenfalls ist bei Witwen-/Witwerrenten, die nach dem Recht bis zum 31.12.1985 gewährt werden, keine Einkommensanrechnung und Rentenkürzung vorzunehmen.

Hilfe und Beratung

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung kompetent zur Verfügung. Diese – von den Rentenkassen unabhängigen – Spezialisten beraten Sie und führen für Sie Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche durch.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Rentenberater Helmut Göpfert!

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