Ist ein Duschbad gesetzlich unfallversichert?

Liegt ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vor, wenn ein Beschäftigter während einer Dienstreise duscht und dabei einen Unfall erleidet? Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht beschäftigen und vertrat eine andere Auffassung als das zuständige Landessozialgericht. Lesen Sie hier, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.2002 (Az. B 2 U 21/01 R) entschieden hatte.

Was sich ereignete

Ein Richtmeister war auf einer Baustelle, die ca. 280 Km von seinem Wohnort und gewöhnlichen Beschäftigungsort entfernt liegt. Nach Beendigung der Arbeit nahm er im Hotel ein Duschbad und rutschte dabei aus. Hierbei zog er sich einen Speichentrümmerbruch zu.

Das Duschen im Hotel unmittelbar nach Beendigung der Arbeit war erforderlich, da er auf der Baustelle starken Staub- und Glasfasereinwirkungen ausgesetzt war. Eine Duschmöglichkeit auf der Baustelle gab es nicht.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall während des Duschens als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Für den Unfallversicherungsträger handelte es sich um eine private Handlung, die nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht.

Der Verletzte akzeptierte die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht und versuchte über den Klageweg, zu seinem Recht zu kommen.

Während das Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft anschloss, gab das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) dem Verletzten Recht. Doch mit dem Urteil gab sich wiederum der Unfallversicherungsträger nicht zufrieden, weshalb schließlich das Bundessozialgericht über den Unfall zu entscheiden hatte.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hob mit Urteil vom 04.06.2002 (Az. B 2 U 21/01 R) das Urteil des Landessozialgerichts wieder auf. Damit wurde der Duschunfall nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Der Urteilsbegründung nach kann ein Arbeitsunfall nur dann vorliegen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall vorliegt. Das heißt, dass der Unfall einen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit haben muss. Hierbei stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund.

Das Duschen des Verletzten ist nach Ansicht der Richter des Bundessozialgerichtes jedoch dessen persönlichem bzw. eigenwirtschaftlichem Lebensbereich zuzuordnen. Auch wenn der Duschvorgang in dem Hotel passierte, das der Arbeitgeber für die Dauer der veranlassten Dienstreise zur Verfügung stellte bzw. gebucht hat, stellt diese Tatsache keinen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit dar.

Unterscheidung bei Dienstreisen

Das Bundessozialgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung mehrmals entschieden, dass auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden ist, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen oder der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig sind. Ein Versicherungsschutz ist für die Tätigkeiten, die rein dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, nicht gegeben.

Erfolgt eine körperliche Reinigung nach Betriebsschluss oder noch während der Arbeit auf der Betriebsstätte oder gar in unmittelbarer Nähe zur Betriebsstätte, besteht ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und somit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Erfolgt die körperliche Reinigung jedoch nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause, sind keine wesentlichen betriebsbedingten Interessen hierfür ausschlaggebend. Begründet wird dies damit, dass das körperliche Wohlbefinden – wozu die Körperreinigung gehört – nicht dem betrieblichen Zweck dient. Dieses gründet sich vielmehr im Selbsterhaltungswillen des Menschen. Eine Einordnung in den versicherten Bereich ist daher nicht möglich, auch wenn das körperliche Wohlbefinden dem Betrieb zu Gute kommt.

Duschvorgang war eigenwirtschaftlich

Die Richter des höchsten Sozialgerichtes entschieden daher, dass der Duschvorgang im Hotel als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen ist, der keinen inneren Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit aufweist. Die Körperreinigung diente in dem zu entscheidenden Fall überwiegend privaten Interessen und nicht den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.

Ein innerer Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verletzte einem erhöhten Grad an Verschmutzung durch Glaswolle und Staub während der Arbeit ausgesetzt war.

Hinweis

Nicht jeder Unfall während des Duschens kann pauschal als Arbeitsunfall abgelehnt werden. So hat z. B. das Bundessozialgericht in einem anderen Fall (BSG-Urteil vom 08.07.1980, Az. 2 RU 25/80) einen wesentlichen Zusammenhang des Duschvorgangs mit der versicherten Tätigkeit gesehen. In dem Fall war ein Referent am Vormittag angereist und hielt ein Referat am Nachmittag. Das Duschen nach dem Nachmittagsreferat ist dann der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, wenn am Abend nochmals an einer betrieblichen Abendveranstaltung teilgenommen wird. Hier ist die Erfrischung überwiegend im Hinblick auf die Abendveranstaltung und somit wegen betrieblichen Interessen erfolgt und somit gesetzlich unfallversichert.

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