Autoreparatur auf Arbeitsweg steht unter gesetzlichen UV-Schutz

Handelt es sich um einen Unfall, der sich während einer Mittagspause ereignet? Besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn auf dem Weg zur Arbeit das Auto repariert oder Instand gesetzt wird? Mit diesen Fragen musste sich das Bundessozialgericht beschäftigen und hat mit Urteil vom 04.09.2007 (Az. B 2 U 24/06 R) ein für den Versicherten positives Urteil gesprochen.

Eine Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall, den ein im Jahr 1964 geborener Tischler erlitten hatte, nicht an. Dieser war am 05.07.2002 von seinem Betrieb um ca. 16:00 Uhr zu einem verspäteten Mittagessen in seine ca. 1 km entfernte Wohnung gefahren. Gegen 16:30 Uhr begab er sich wieder auf den Weg in den Betrieb, da um ca. 17:00 Uhr ein Kunde beliefert werden musste.

Schleifgeräusche am Auto

Als der Tischler von seiner Wohnung losfuhr, stellte er Schleifgeräusche an seinem privaten PKW fest. Daraufhin bockte er sein Auto mit einem Wagenheber hoch und ging mit dem Kopf unter das Auto. Seiner Vermutung nach hatte sich nur ein Ast unter dem Auto verklemmt. Doch der Wagenheber ist abgerutscht, so dass sich das Auto senkte und der Tischler sich eine Schädelbasisfraktur zuzog.

Nach Ansicht der Berufsgenossenschaft handelte es sich bei der Instandhaltung des privaten Autos um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, so dass kein Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Auch der vom Tischler beschrittene Klageweg brachte in der ersten Instanz – vor dem Sozialgericht – keinen Erfolg.

Landessozialgericht erkannte Arbeitsunfall an

Erst das Landessozialgericht hat dem Tischler mit Urteil vom 02.05.2006 (Az. L 15 U 247/05) Recht gegeben und erkannte den Unfall vom 05.07.2007 als Arbeitsunfall an. In dem LSG-Urteil wird ausgeführt, dass der Weg zum bzw. vom Ort der Tätigkeit unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies gilt auch dann, wenn der Weg – zum Beispiel wegen einer Nahrungsaufnahme – mehrmals täglich zurückgelegt wird

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vorbereitende Tätigkeiten, wie hier die Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Betriebsfähigkeit eines Autos, nicht gesetzlich unfallversichert sind. Der Unfallversicherungsschutz besteht jedoch dann fort, wenn Maßnahmen wegen einer unvorhergesehenen Störung, die während der versicherten Fahrt auftreten, durchgeführt werden.

Instandhaltung muss objektiv erforderlich sein

Nicht alle Maßnahmen zur Behebung unvorhergesehener Störungen sind generell unfallversichert. So muss hierfür eine objektive Erforderlichkeit vorliegen. Das heißt, dass dann der Versicherungsschutz ausscheidet, wenn bei objektiver Betrachtung das Fahrziel auch ohne Behebung der auftretenden Störung erreicht werden kann. Der Begründung der Richter des Landessozialgerichtes nach, war bei dem Tischler die Behebung der Störung aus objektiver Sicht erforderlich. Dieser konnte nämlich annehmen, dass sein Auto nicht mehr betriebssicher war und auch der Schaden mit nur wenigen Handgriffen behoben werden kann.

Zusätzlich muss noch berücksichtigt werden, dass auch dann kein Unfallversicherungsschutz für die Beseitigung der Störung vorliegt, wenn dem Versicherten zuzumuten ist, den restlichen Weg zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. In diesen Fällen wird dann auf ein Missverhältnis zwischen der Dauer des Weges und der Art und dem Zeitaufwand für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Autos abgestellt. Dieses Missverhältnis liegt jedoch in dem zu beurteilenden Fall auch nicht vor. Der Tischler konnte glaubhaft machen, dass er davon ausgehen konnte, dass die Beseitigung des Schleifgeräusches mit nur wenigen Handgriffen erledigt gewesen wäre.

Da die Berufsgenossenschaft das für den Tischler positive Urteil nicht akzeptierte und weiterhin davon ausging, dass es sich bei dem Reparaturversuch um eine eigenwirtschaftliche und private Tätigkeit handelte, legte diese Revision zum Bundessozialgericht ein.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht schloss sich mit Urteil vom 04.09.2007 (Az. B 2 U 24/06 R) der Auffassung des Landessozialgerichts an und wies die Revision der Berufsgenossenschaft zurück. Auch in der letzten sozialgerichtlichen Instanz wurde der Unfall des Tischlers als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Der Urteilsbegründung nach sind Arbeitsunfälle Unfälle, die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Der innere sachliche Zusammenhang muss dadurch gegeben sein, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und zu dem zeitlich eng begrenzten von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis geführt hat. Das Unfallereignis muss zudem einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben.

Die Richter des Bundessozialgerichtes sahen die genannten Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen. Dass der Tischler seinen Kopf unter seinem Auto hatte, um den Schaden zu sehen ist der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Weg zuzurechnen.

Maßnahmen, die dazu dienen, einen Schaden – der während des Zurücklegens eines versicherten Weges auftritt – zu beheben, stehen ebenfalls unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Zurücklegen des restlichen Weges in angemessener Zeit ohne Behebung des Schadens nicht möglich ist. Da der Tischler dachte, den Schaden bzw. das Schleifgeräusch durch Entfernen eines eingeklemmten Astes schnell beseitigen zu können, wurde die versicherte Tätigkeit nicht aufgegeben.

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