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Stationäre Kurzzeitpflege
Die Leistungsvorschriften der Pflegekassen sehen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege vor, wenn die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Allgemeines
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht, wenn die häusliche Pflege, also
- die Pflegesachleistungen,
- die selbst beschaffte Pflege,
- die Kombinationspflege oder
- die Verhinderungspflege
nicht ausreicht. Sofern dann auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, besteht der Anspruch auf die – stationäre – Kurzzeitpflege.
Auf die Kurzzeitpflege besteht ebenfalls dann der Anspruch, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll.
In den entsprechenden Fällen wird der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt.
Wann die Kurzzeitpflege relevant wird
Die Kurzzeitpflege kommt dann zum Tragen, wenn für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung diese notwendig wird. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege auch dann, wenn diese innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchgeführt wird.
In der Praxis hilft diese Leistung insbesondere dann weiter, wenn zum Beispiel die Wohnung des Pflegebedürftigen noch umgebaut werden muss oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht übernehmen kann.
Ebenfalls kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung die Pflege nicht übernehmen kann und auch die Verhinderungspflege nicht greift. Auch in Krisenzeiten kommt die Kurzzeitpflege in Betracht. Als Krisenzeit kann beispielhaft der vollständige Ausfall der Pflegeperson genannt werden oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig erheblich verschlimmert.
Leistungsinhalt
Die Pflegeleistungen umfassen die Hilfen, die im Einzelfall erforderlich sind und zur Unterstützung der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens, zur Beaufsichtigung oder zur Anleitung bei Aktivitäten dienen. Hier ist es jedoch das Ziel, dass die Aktivitäten eigenständig durchgeführt werden können.
Zu den Pflegeleistungen gehören:
- Hilfen bei der Mobilität,
- Hilfen bei der Körperpflege,
- Hilfen im Rahmen der sozialen Betreuung,
- Hilfen bei der Ernährung und
- medizinische Behandlungspflege.
Leistungsumfang
Der Anspruch auf die stationäre Kurzzeitpflege besteht längstens vier Wochen im Kalenderjahr. Die Aufwendungen der Pflegekasse durften bis zum 30.06.2008 für die Kurzzeitpflege 1.432,00 € kalenderjährlich nicht übersteigen. Mit der Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wurden die Leistungsbeträge erhöht und betragen
- ab dem 01.07.2008: 1.470,00 €,
- ab dem 01.01.2010: 1.510,00 € und
- ab dem 01.01.2012: 1.550,00 €
kalenderjährlich.
Hinweis
Bei der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege handelt es sich um getrennte Leistungsansprüche. Das bedeutet, dass beide Leistungsansprüche im unmittelbaren Anschluss hintereinander realisiert werden können, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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