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Vollstationäre Pflege
Ein Anspruch auf eine Pflege in vollstationären Einrichtungen besteht für Pflegebedürftige, wenn die häusliche oder teilstationäre (Tages- oder Nachtpflege) Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Mögliche Fallkonstellationen
In folgenden Fällen – die hier beispielhaft aufgezählt werden – ist die Pflege in der häuslichen bzw. teilstationären Pflege nicht möglich:
- eine Pflegeperson ist nicht vorhanden,
- eventuell vorhandene Pflegepersonen erklären sich nicht bereit, die Pflege zu übernehmen,
- vorhandene Pflegepersonen sind mit der Pflege überfordert bzw. ist bei diesen eine Überforderung zu erwarten,
- u. s. w.
Die Voraussetzungen für eine vollstationäre Pflege werden bei Pflegefällen der Pflegestufe III unterstellt.
Höhe der Kostenübernahme
Für die vollstationäre Pflege in zugelassenen Einrichtungen der Altenpflege werden von der zuständigen Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023,00 € je Kalendermonat,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279,00 € je Kalendermonat,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.550,00 € je Kalendermonat,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Härtefällen in Höhe von 1.918,00 € je Kalendermonat
übernommen (Werte gültig ab 01.01.2012).
In der Zeit bis 30.06.2008 betrug der Leistungsbetrag in der Pflegestufe III 1.432,00 € und in der Pflegestufe III in Härtefällen 1.688,00 €. In der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2009 betrug der Leistungsbetrag in der Pflegestufe III 1.470,00 € und in der Pflegestufe III in Härtefällen 1.750,00 €. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 betrug der Leistungsbetrag in der Pflegestufe III 1.510,00 € und in der Pflegestufe III in Härtefällen 1.825,00 €.
Begrenzung auf 75% des Heimentgelts
Jedoch darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75% des Heimentgelts bzw. des Gesamtbetrags auf Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und der gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht übersteigen.
Das bedeutet, dass bei Heimentgelten
- in der Pflegestufe I unter 1.364,00 € (1.023,00 € / 75 x 100),
- in der Pflegestufe II unter 1.705,33 € (1.279,00 € / 75 x 100),
- in der Pflegestufe III unter 2.066,66 € (1.550,00 € / 75 x 100)
eine Kappung der Zahlbeträge seitens der Pflegekasse vorgenommen werden muss (Werte gültig ab 01.01.2012).
Beispiel
Das Heimentgelt eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe II beträgt 1.500,00 €. Da maximal 75% des Heimentgelts (= 1.500,00 € x 75%), also 1.125,00 € übernommen werden dürfen, leistet die Pflegekasse nicht den vollen Betrag in Höhe von 1.279,00 €. Der für die Pflegestufe II festgelegte Betrag von 1.279,00 € wird somit um 154,00 € gekürzt.
Wahl der vollstationären Pflege ohne Notwendigkeit
Wählen Pflegebedürftige eine vollstationäre Pflege, obwohl diese nicht erforderlich ist, wird zu den pflegebedingten Aufwendungen der Betrag geleistet, der entsprechend der Pflegestufe an Pflegegeld gezahlt werden würde.
Hintergrund
Die vollstationäre Pflege wurde erst im Rahmen der Einführung der Pflegeversicherung (2. Stufe) ab dem 01.07.1996 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegekassen aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sahen die gesetzlichen Vorschriften keinerlei Leistungen für die vollstationäre Pflege vor.
Hilfe und Beratung
Für alle Fragen zur Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Hier erhalten Sie Hilfe, z. B.
- bei der Antragstellung von Pflegeleistungen,
- der Durchsetzung der vorliegenden Pflegestufe,
- u. s. w.
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