Posted in Rentenberatung News - Sozialversicherungsbegriffe
Kindererziehungszeit
Bei Kindererziehungszeiten handelt es sich um rentenrechtliche Zeiten der Erziehung eines Kindes. Bei Geburten vor dem 01.01.1992 gelten Kindererziehungszeiten im Umfang von einem Jahr als Pflichtbeitragszeiten. Bei Geburten nach dem 31.12.1991 sind dies drei Jahre.
Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes wird die Zeit der Kindererziehung als Berücksichtigungszeit bezeichnet.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind sowohl Mütter als auch Väter. Ebenfalls kommen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit in Betracht.
Wem die Kindererziehungszeit gutgeschrieben wird
Die Kindererziehungszeit kann unter den Erziehenden aufgeteilt werden. Jedoch ist es nicht möglich, dass dieselbe Zeit (z. B. das Kalenderjahr 2008) unter den Erziehenden aufgeteilt wird. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, dass z. B. Mutter und Vater für das Jahr 2008 eine Kindererziehungszeit mit dem halben Wert auf dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen.
Soll die Kindererziehungszeit unter den Erziehenden aufgeteilt werden, ist hierüber eine Erklärung beim Rentenversicherungsträger abzugeben. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird unterstellt, dass die Mutter das Kind erzogen hat.
Kontenklärung
Sofern Zeiten der Erziehung von Kindern aktuell noch nicht im Rentenversicherungsverlauf gespeichert sind, sollte dies im Rahmen einer Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) nachgeholt werden. Hierfür stehen Ihnen gerichtlich zugelassene Rentenberater kompetent zur Verfügung.
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