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Die Tages- und Nachtpflege
Um die Pflege im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen zu ermöglichen und zu unterstützen, sehen die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen wie z. B. die Pflegesachleistung, das Pflegegeld und auch die Verhinderungspflege vor.
Doch nicht immer gelingt es bzw. ist es möglich, einen Pflegebedürftigen ganztägig zu Hause zu pflegen. Für diese Fälle sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung eine Tagespflege und Nachpflege – die sogenannte teilstationäre Pflege vor.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf die teilstationäre Pflege besteht für Pflegebedürftige in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass – neben der Erfüllung der Vorversicherungszeit – die Pflege im häuslichen Bereich nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder diese zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Folgende Fallkonstellationen sind hier beispielhaft denkbar:
- Die Pflegebedürftigkeit hat sich kurzfristig verschlimmert.
- Der Pflegeperson wird eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ermöglicht.
- Es ist beabsichtigt, die Pflegeperson teilweise zu entlasten.
Die teilstationäre Pflege soll also die häusliche Pflege ergänzen bzw. unterstützen und diese dauerhaft sichern.
Leistungsinhalte
Die Gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung,
- die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der teilstationären Pflege und zurück sowie
- die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Leistungsumfang
Insgesamt leistet die Pflegekasse pro Kalendermonat
bei der Pflegestufe I
- bis 30.06.2008: bis zu 384,00 €
- ab 01.07.2008: bis zu 420,00 €
- ab 01.01.2010: bis zu 440,00 €
- ab 01.01.2012: bis zu 450,00 €
bei der Pflegestufe II
- bis 30.06.2008: bis zu 921,00 €
- ab 01.07.2008: bis zu 980,00 €
- ab 01.01.2010: bis zu 1.040,00 €
- ab 01.01.2012: bis zu 1.100,00 €
bei der Pflegestufe III
- bis 30.06.2008: bis zu 1.432,00 €
- ab 01.07.2008: bis zu 1.470,00 €
- ab 01.01.2010: bis zu 1.510,00 €
- ab 01.01.2012: bis zu 1.550,00 €
Da im Regelfall die teilstationäre Pflege neben der Pflegesachleistung, des Pflegegeldes oder der Kombination von Pflegesach- und Pflegegeldleistung in Anspruch genommen wird, sind diese Leistungen miteinander zu verrechnen.
Die o. g. Beträge stellen Höchstbeträge dar, die die Pflegekasse bei den jeweiligen Pflegestufen übernimmt.
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen der Gesetzlichen Pflegeversicherung stehen Ihnen gerichtlich zugelassene Rentenberater – von der Beratung in Ihrem individuellen Anliegen bis zur Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren - zur Verfügung.
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