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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch Pflegepersonen sichergestellt, leistet die Pflegeversicherung hierfür Pflegegeld.
Die Belastungen im physischen und psychischen Bereich sind bei einer Pflegeperson enorm hoch. Hier kann als Beispiel aufgeführt werden, dass oftmals eine Pflege rund um die Uhr erfolgen muss – die Pflegeperson also Tag und Nacht im Einsatz ist.
Um auch den Pflegepersonen eine Erholung zu gönnen, sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Pflegeversicherung eine sogenannte Verhinderungspflege vor.
Voraussetzungen
Verhinderung der Pflegeperson
Von der zuständigen Pflegekasse werden die Kosten für eine Ersatzpflege übernommen, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht durchführen kann.
Mindestdauer der Pflege
Um die Verhinderungspflege beanspruchen zu können, muss die Pflegeperson die Pflege mindestens seit sechs Monaten in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchführen; bis zum 30.06.2008 betrug die Frist noch zwölf Monate. Hier handelt es sich um eine sogenannte „Vorpflegezeit“. Diese Mindestdauer ist nach der Intention des Gesetzgebers deshalb erforderlich, da der Urlaub der Pflegeperson erst nach einer gewissen Zeit gerechtfertigt werden kann.
Zur Vorpflegezeit zählen die Zeiten, für welche tatsächlich die Pflegetätigkeit erbracht wurde – und zwar unabhängig davon, ob hierfür durch die Pflegekasse auch Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit erbracht wurden.
Bei einer wiederholten Beantragung der Verhinderungspflege ist es jedoch nicht mehr erforderlich, dass wieder eine zwölfmonatige Pflegezeit erbracht wird.
Dauer und Höhe der Kostenübernahme
Die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege wird für längstens vier Wochen je Kalenderjahr geleistet. Dafür stellen die Pflegekassen einen Betrag von bis zu 1.550,00 € zur Verfügung; für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 wurden maximal 1.510,00 € jährlich für die Verhinderungspflege gezahlt.
Ersatzpflege durch Verwandte und Verschwägerte
Ist die Pflegeperson, die die Verhinderungspflege erbringt, mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt der Pflegebedürftige mit der Pflegeperson in häuslicher Gemeinschaft, wird vermutet, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall werden die Kosten maximal bis zu dem Betrag übernommen, den die Pflegekasse an Pflegegeld – entsprechend der Pflegestufe – leisten müsste.
Werden durch die bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägert Pflegeperson weitere Kosten – wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten – nachgewiesen, werden diese ebenfalls übernommen. Insgesamt dürfen die Kosten jedoch den Betrag von 1.550,00 € (Wert gültig ab 01.01.2012) nicht überschreiten.
Ersatzpflege kann auch außerhalb des Haushalts erfolgen
Die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege muss nicht unbedingt im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgen. Diese kann insbesondere auch in
- einem Wohnheim für behinderte Menschen,
- einem Internat,
- einer Krankenwohnung,
- einem Kindergarten oder einer Schule
- u. s. w.
durchgeführt werden. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Pflegekassen nur die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen können. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Kosten für die soziale Betreuung nicht übernommen werden.
Hilfe und Beratung
Für alle Fragen der Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch professionelle Unterstützung bei der Durchführung von Widersprüchen, Klage- und Berufungsverfahren.
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