Beschreibung der Abkürzungen in Rentenversicherungsverläufen

In den Versicherungsverläufen der Rentenversicherungsträger sind die rentenrechtlichen Zeiten mit Abkürzungen gekennzeichnet. Was diese Abkürzungen bedeuten, können Sie hier nachlesen.

AAÜG

Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.

AFG

Von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten.

Ange.

Hier handelt es sich um ein für die Zukunft angenommenes Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber nicht vorausbescheinigt hat. Solche Angaben sind in Rentenvorausberechnungen enthalten, wenn der Versicherte eine Auskunft eingeholt hat, bei der die Höhe der Beiträge zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ermittelt werden.

AUSL

Mit dieser Abkürzung werden Versicherungszeiten gekennzeichnet, die in einem Land der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum EU (EWR) oder einem Vertragsstaat zurückgelegt wurden.

BEVO

Bargeldlos entrichtete Beiträge.

DPRA

Nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 anerkannte Zeiten.

DEÜV

Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) gemeldete Zeiten. Hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

DÜVO

Nach der Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) gemeldete Zeiten. Hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

FÄndG

Das ist die Abkürzung für das Finanz-Änderungsgesetz 1967 (FÄndG). Damit wurde die Kennzeichnung der im Markenverfahren entrichteten freiwilligen Beiträge und Pflichtbeiträge von Selbstständigen und unständig Beschäftigen geändert, und zwar in Hunderter-Angaben (z. B. Klasse 900), die gleichzeitig das durch die Beitragsentrichtung versicherte monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen angeben.

FELEG

Zeiten, bei denen es sich um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) handelt.

FRG

Hier handelt es sich um nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Zeiten.

FRGB

Anerkannte Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRGB).

FRGN

Zeiten einer Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG.

FZR

Verdienst für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) gezahlt wurden.

Glbh.

Beitragszeiten, die glaubhaft gemacht wurden, wenn die Höhe der seinerzeit erzielten Arbeitsentgelte nicht bekannt ist.

HAUS

Meldungen im Haushaltsscheckverfahren. Bei Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils handelt es sich um Pflichtbeiträge. Ist demgegenüber wegen Versicherungsfreiheit lediglich ein paschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers gezahlt worden, sind die Zeiten mit dem Zusatz "geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung" gekennzeichnet.

MUSG

Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld in den 70er Jahren in den alten Bundesländern, für die Beiträge gezahlt wurden.

RBY

Reichsgebiets-Beitragszeiten bis zum 07.05.1945 in den Gebieten, die früher zu Deutschland gehörten (Reichsgebietsbeiträge bis 07.05.1945).

Reha.

Von einem Träger der Rehabilitation gemeldete Daten für die Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von

  • Krankengeld ab Beginn des 13. Kalendermonats der Zahlung und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit,
  • Übergangsgeld, das von der Renten- oder Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge oder von der Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt - nur bis 31.12.1982 - bei medizinischen oder berufsfördernden Maßnahmen für mindestens ein Kalendermonat gezahlt wurde.

Sozl.

Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers.

SVA

Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet.

SVN

Mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten.

VAB

Beitragsunterlagen der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) ohne Nummer, und zwar über Beiträge, die zur

  • einheitlichen Sozialversicherung (SV) der VAB vom 01.07.1945 bis 31.01.1949,
  • einheitlichen Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB-West vom 01.02.1949 bis 31.03.1952,
  • LVA Berlin vom 01.04.1952 an

gezahlt worden sind.

VK

Nummer der Versicherungskarte (Aufrechnungsbescheinigung), die die angegebenen Zeiten enthält.

Vorab

Im Voraus bescheinigtes Entgelt.

Vorl.

Vorläufig bescheinigtes Entgelt

Prüfung Rentenbescheid

Registrierte Rentenberater prüfen Rentenbescheide, ob diese richtig berechnet wurden.

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