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Pflegeversicherung – Kombinationsleistung
Die Kombination von Pflegesach- und Pflegegeldleistung
Pflegebedürftige Versicherte haben bei Pflege im häuslichen Bereich die Möglichkeit, die Pflegeleistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung als Sachleistung oder als Geldleistung in Anspruch zu nehmen.
Lesen Sie hierzu:
Die Versicherten müssen jedoch nicht ausschließlich die Pflegesachleistung bzw. das Pflegegeld beanspruchen, sondern können diese Leistungen kombinieren. In diesem Fall spricht man von der Kombinationsleistung.
Grundsätzliches
Wird vom Pflegebedürftigen die Pflegesachleistung nicht in dem Umfang ausgeschöpft, in welchem der Anspruch besteht, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden. Hierbei berechnet sich der Anteil des Pflegegeldes nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II hat einen Anspruch auf Sachleistung in Höhe von 1.040,00 €. Davon nimmt er jedoch nur 550,00 € in Anspruch. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 52,88 Prozent.
Vom Pflegegeld stehen dem Versicherten somit noch (100% - 52,88% =) 47,12 Prozent zu. Da er in Pflegestufe II einen grundsätzlichen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 430,00 € hat, kann er in diesem Fall noch 47,12% von 430,00 €, also 202,62 € geltend machen. – Gültige Werte des Jahres 2011!
Bindung an Entscheidung
Der Pflegebedürftige muss entscheiden, wie er die Kombinationsleistung – also das Verhältnis zwischen Sach- und Geldleistung – gestalten möchte. An diese Entscheidung ist der Versicherte dann mindestens ein halbes Jahr (sechs Monate) lang gebunden.
Ausnahme
In folgenden Fällen kann die Entscheidung, wie die Kombinationsleistung in Anspruch genommen wird, vor Ablauf von sechs Monaten geändert bzw. rückgängig gemacht werden:
- Es ist eine wesentliche Änderung der Pflegesituation eingetreten.
- Der Pflegebedürftige nimmt nur noch die Pflegesachleistung in Anspruch.
- Der Pflegebedürftige nimmt nur noch das Pflegegeld in Anspruch.
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung wird neben der teilstationären Pflege bezogen.
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen der Gesetzlichen Pflegeversicherung stehen Ihnen gerichtlich zugelassene Rentenberater – von der Beratung in Ihrem individuellen Anliegen bis zur Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren - zur Verfügung.
Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater
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