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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Studenten

Die Versicherungspflicht von Studenten in der KVdS

Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Studenten (KVdS),

  • für die Zeit, in der sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind,
  • sofern kein Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht und
  • so lange eine bestimmte Studiendauer bzw. ein bestimmtes Alter nicht überschritten wird.

Hochschulen

Wann eine Schule den Status einer Hochschule hat, wird vom jeweiligen Bundesland festgelegt.

So sind Hochschulen im Sinne der „Krankenversicherung der Studenten“ wissenschaftliche Hochschulen (z. B. Universitäten, Technische Hochschulen, pädagogische Hochschulen), Gesamthochschulen, Kunst- und Musikhochschulen sowie Fachhochschulen.

Wohnsitz nicht relevant

Wenn eine Einschreibung bei einer deutschen Hochschule erfolgt, besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der gewöhnliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist. Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass kein Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht. Wann dies der Fall ist, kann Ihnen gerne ein gerichtlich zugelassener Rentenberater auf Anfrage mitteilen.

Zeitliche Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student

Die Krankenversicherungspflicht als Student wurde durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzt. Hintergrund der Regelung ist, dass ein preisgünstiger Krankenversicherungsschutz durch sogenannte „Schein-Studenten“ ausgenutzt wird.

KVdS längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters

Der Krankenversicherungsschutz als Student besteht längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemester.

Die Begrenzung auf das 14. Fachsemester bezieht sich stets auf nur einen Studiengang. Aus diesem Grund sind Fachsemester, die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt wurden, nicht zusammenzurechnen.

KVdS längstens bis 30. Lebensjahr

Die KVdS endet – auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine 14 Fachsemester absolviert wurden – mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Verlängerungstatbestände vorliegen.

Verlängerungstatbestände

Die oben aufgeführte Befristung (Abschluss des 14. Fachsemesters, Vollendung des 30. Lebensjahres) ist keine starre zeitliche Grenze. So gibt es eine Reihe von Verlängerungstatbeständen, die einen längeren Versicherungsschutz in der KVdS rechtfertigen. Dies kann z. B. die Art der Ausbildung, familiäre oder auch persönliche Gründe sein.

Art der Ausbildung

  • notwendiges Aufbaustudium in unmittelbarem Anschluss an das Erststudium
  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges

Familiäre Gründe

  • Betreuung behinderter Familienangehöriger

Persönliche Gründe

  • Erkrankung
  • Behinderung
  • Geburt eines Kindes
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
  • Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Entwicklungshelferdienst
  • Mitarbeit in den Gremien der Hochschule

Anzumerken ist hierbei, dass es sich bei diesen Punkten um keine abschließende Aufzählung handelt. So hat die zuständige Krankenkasse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die vom Studenten genannten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich machen.

Nach Ende der Krankenversicherung der Studenten ist eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen – s. Freiwillige Krankenversicherung.

Nach einem Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts, welches am 15.10.2014 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 17/12 R gesprochen wurde, kann sich die Verlängerung der Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Studenten“ maximal bis zum vollendeten 37. Lebensjahr erstrecken. Diesbezüglich führten die Richter des höchsten Sozialgerichts Deutschlands aus, dass der kostengünstige Krankenversicherungsschutz als Student bei Vorliegen von Verlängerungstatbeständen nicht unbegrenzt fortgeführt werden kann.

Hinsichtlich der maximalen Fortführung der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus muss sich an dem Zeitrahmen orientiert werden, welchen das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das Erreichen eines Studienabschlusses ohne Verzögerungsgründe vorsieht. Dies sind 14 Fachsemester und damit sieben Jahre. Damit kann die Versicherungspflicht als Student auch bei Vorliegen von Verlängerungstatbeständen maximal um sieben Jahre über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert werden, also längstens bis zum 37. Lebensjahr.

Das Bundessozialgericht wies in dem Urteil noch darauf hin, dass durch die Entscheidung weder gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz) noch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention oder höherrangigen Rechts verstoßen wird.

Vorrang Familienversicherung

Solange Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, kommt die Krankenversicherungspflicht in der KVdS nicht zustande. Dies bietet den Vorteil, dass – aufgrund der beitragsfreien Familienversicherung – noch keine Beiträge zu entrichten sind.

Der Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Jedoch gibt es auch hier Verlängerungstatbestände, die Sie unter Familienversicherung nachlesen können.

Ausnahme

Sofern die Ehegattin/der Ehegatte oder Kinder des Studenten keinen Versicherungsschutz haben, geht die Versicherungspflicht in der KVdS vor. Die Familienversicherung tritt in einem solchen Fall in den Hintergrund.

Beiträge

Beitragssatz

Als Beitragssatz gelten 7/10 des durchschnittlichen Beitragssatzes aller Krankenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jeweils am 01. Januar eines Jahres feststellt. Dieser Beitragssatz ist dann vom Beginn des darauf folgenden Wintersemesters an zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage (also der Betrag, aus dem die Beiträge berechnet werden) ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. Sie beträgt ein Dreißigstes des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Erst Versicherungsschutz, dann Einschreibung

Eine Immatrikulation ist nur dann möglich, wenn ein bestehender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Daher müssen sich künftige Studenten vor der Einschreibung mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, die dann eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist dann bei der Immatrikulation der Hochschule vorzulegen.

Stipendiaten

Studenten erhalten in der Praxis oftmals Stipendien. Vor allem Unternehmen gewähren Stipendien, die aufgrund des Fachkräftemangels Studenten langfristig an sich binden möchten. Die Gewährung von Stipendien ist allerdings hinsichtlich des Eintritts von Sozialversicherungspflicht an enge Kriterien geknüpft.

Bei einem Stipendium handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, welche während der Aus- oder Weiterbildung gewährt wird. Der Stipendiat – also der Empfänger des Stipendiums – ist aufgrund der finanziellen Zuwendung nicht zu einer Dienstleistung in dem Betrieb verpflichtet.

Als „klassische“ Stipendiaten kommen zahlreiche Stiftungen in Frage, aber auch große Begabtenförderwerke wie die Hans-Böckler-Stiftung. Auch Kirchen, Firmen, Wirtschaftsverbände, Parteien und der Staat kommen als Stipendiengeber in Frage.

Den Studenten wird durch die Unternehmen in der Praxis im Normalfall angeboten, dass diese im Betrieb erste Praxiserfahrungen sammeln können. Dafür verpflichten sich die Teilnehmer im Gegenzug, nach dem Abschluss des Studiums noch einige Jahre in dem Unternehmen zu arbeiten.

Großer Vorteil der Stipendien ist, dass das Stipendiengeld später, wie dies beim BAföG der Fall ist, nicht mehr zurückgezahlt werden muss.

Stipendien aus Sozialversicherungssicht

Während des Stipendiums sind die Studenten zu keiner Arbeitsleistung in dem Unternehmen verpflichtet. Es kommt damit zu keiner Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 SGB IV).

Ebenfalls wird das Stipendiengeld nicht für eine konkrete Arbeits- bzw. Dienstleistung in dem Betrieb gewährt. Mit dem Stipendium soll der Student eine allgemeine Förderung erhalten, damit keine Arbeitsleistung von diesen erbracht werden muss und er sich daher voll auf das Studium konzentrieren kann. Für was der Student das Stipendium verwendet (z. B. für die Bestreitung des Lebensunterhalts oder für die Aufwendungen der Aus- oder Fortbildung) ist dabei irrelevant. Damit erhalten Stipendiaten mit dem Stipendiengeld auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV).

Stipendien führen folglich zu keiner Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Betriebliche Studienbeihilfen

Betriebliche Studienbeihilfen sind anders als die Stipendien zu beurteilen. Arbeitnehmer die betrieblichen Studienbeihilfen von ihrem Betrieb während der Dauer des Studiums erhalten, stehen im Regelfall in einem Beschäftigungsverhältnis. Damit ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zustande kommt, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise:

  • Die Rückzahlung der Studienbeihilfe muss im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgen.
  • Nach Abschluss des Studiums besteht eine Verpflichtung, noch für eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig zu sein.
  • Fachpraktische Hospitationen müssen im Betrieb – bei Fortzahlung der Studienbeihilfe – abgeleistet werden.
  • Der erfolgreiche Abschluss des Studiums muss dem Betrieb nachgewiesen werden.
  • Diplomarbeiten sind in Absprache mit dem Betrieb anzufertigen.

Sofern Arbeitnehmer Studienbeihilfen erhalten, sind diese Arbeitsentgelt mit der Folge, dass für die Dauer des geförderten Studiums Sozialversicherungspflicht besteht.

Hilfe und Beratung

Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung registrierte Rentenberater helfen und beraten Sie in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Studenten.

Hier erhalten Sie Auskunft über:

  • die Höhe der Beiträge,
  • evtl. Durchsetzung von Verlängerungstatbeständen, die eine längere KVdS rechtfertigen,
  • eine mögliche Familienversicherung, die die beitragspflichtige KVdS verdrängt,
  • usw.

Fragen Sie den Experten, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht!

Bildnachweis: © Robert Kneschke

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