Krankenversicherung der Studenten

Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Studenten (KVdS),

  • für die Zeit, in der sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind,
  • sofern kein Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht und
  • so lange eine bestimmte Studiendauer bzw. ein bestimmtes Alter nicht überschritten wird.

Hochschulen

Wann eine Schule den Status einer Hochschule hat, wird vom jeweiligen Bundesland festgelegt.

So sind Hochschulen im Sinne der „Krankenversicherung der Studenten“ wissenschaftliche Hochschulen (z. B. Universitäten, Technische Hochschulen, pädagogische Hochschulen), Gesamthochschulen, Kunst- und Musikhochschulen sowie Fachhochschulen.

Wohnsitz nicht relevant

Wenn eine Einschreibung bei einer deutschen Hochschule erfolgt, besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der gewöhnliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist. Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass kein Anspruch auf Sachleistungen nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht. Wann dies der Fall ist, kann Ihnen gerne ein gerichtlich zugelassener Rentenberater auf Anfrage mitteilen.

Zeitliche Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student

Die Krankenversicherungspflicht als Student wurde durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzt. Hintergrund der Regelung ist, dass ein preisgünstiger Krankenversicherungsschutz durch sogenannte „Schein-Studenten“ ausgenutzt wird.

KVdS längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters

Der Krankenversicherungsschutz als Student besteht längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemester.

Die Begrenzung auf das 14. Fachsemester bezieht sich stets auf nur einen Studiengang. Aus diesem Grund sind Fachsemester, die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt wurden, nicht zusammenzurechnen.

KVdS längstens bis 30. Lebensjahr

Die KVdS endet – auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine 14 Fachsemester absolviert wurden – mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Verlängerungstatbestände vorliegen.

Verlängerungstatbestände

Die oben aufgeführte Befristung (Abschluss des 14. Fachsemesters, Vollendung des 30. Lebensjahres) ist keine starre zeitliche Grenze. So gibt es eine Reihe von Verlängerungstatbeständen, die einen längeren Versicherungsschutz in der KVdS rechtfertigen. Dies kann z. B. die Art der Ausbildung, familiäre oder auch persönliche Gründe sein.

Art der Ausbildung
  • notwendiges Aufbaustudium in unmittelbarem Anschluss an das Erststudium
  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges
Familiäre Gründe
  • Betreuung behinderter Familienangehöriger
Persönliche Gründe
  • Erkrankung
  • Behinderung
  • Geburt eines Kindes
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
  • Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Entwicklungshelferdienst
  • Mitarbeit in den Gremien der Hochschule

Anzumerken ist hierbei, dass es sich bei diesen Punkten um keine abschließende Aufzählung handelt. So hat die zuständige Krankenkasse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die vom Studenten genannten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich machen.

Nach Ende der Krankenversicherung der Studenten ist eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen – s. Freiwillige Krankenversicherung.

Vorrang Familienversicherung

Solange Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, kommt die Krankenversicherungspflicht in der KVdS nicht zustande. Dies bietet den Vorteil, dass – aufgrund der beitragsfreien Familienversicherung – noch keine Beiträge zu entrichten sind.

Der Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Jedoch gibt es auch hier Verlängerungstatbestände, die Sie unter Familienversicherung nachlesen können.

Ausnahme

Sofern die Ehegattin/der Ehegatte oder Kinder des Studenten keinen Versicherungsschutz haben, geht die Versicherungspflicht in der KVdS vor. Die Familienversicherung tritt in einem solchen Fall in den Hintergrund.

Beiträge

Beitragssatz

Als Beitragssatz gelten 7/10 des durchschnittlichen Beitragssatzes aller Krankenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jeweils am 01. Januar eines Jahres feststellt. Dieser Beitragssatz ist dann vom Beginn des darauf folgenden Wintersemesters an zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage (also der Betrag, aus dem die Beiträge berechnet werden) ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. Sie beträgt ein Dreißigstes des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Erst Versicherungsschutz, dann Einschreibung

Eine Immatrikulation ist nur dann möglich, wenn ein bestehender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Daher müssen sich künftige Studenten vor der Einschreibung mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, die dann eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist dann bei der Immatrikulation der Hochschule vorzulegen.

Hilfe und Beratung

Gerichtlich – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung – zugelassene Rentenberater helfen und beraten Sie in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Studenten.

Hier erhalten Sie Auskunft über:
  • die Höhe der Beiträge,
  • evtl. Durchsetzung von Verlängerungstatbeständen, die eine längere KVdS rechtfertigen,
  • eine mögliche Familienversicherung, die die beitragspflichtige KVdS verdrängt,
  • usw.

Fragen Sie den Experten, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht!

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