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Pflegegeld
Als Leistung der Sozialen Pflegeversicherung können die Pflegekassen ihren Versicherten anstelle der Pflegesachleistungen (s. Ambulante Pflegeleistungen – häusliche Pflegehilfe) auch Pflegegeld zahlen.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld beanspruchen, wenn
- die erforderlichen Pflegeleistungen durch selbstbeschaffte Pflegepersonen in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden können,
- Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung und die
- Leistungsvoraussetzung bei Leistungen der Pflegeversicherung vorliegen.
Dafür können Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder andere vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Personen in Betracht kommen.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes ist durch die gesetzlichen Vorschriften festgelegt und bestimmt sich nach der Pflegestufe. So umfasst der Anspruch je Kalendermonat
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) ab 01.07.2008 215,00 €, ab 01.01.2010 225,00 € und ab 01.01.2012 235,00 € (bis 30.06.2008: 205,00 €),
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) ab 01.07.2008 420,00 €, ab 01.01.2010 430,00 € und ab 01.01.2012 440,00 € (bis 30.06.2008: 410,00 €),
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) ab 01.07.2008 675,00 €, ab 01.01.2010 685,00 € und ab 01.01.2012 700,00 € (bis 30.06.2008: 665,00 €).
P.S. Ab dem 01.07.2008 wurde das Pflegegeld aufgrund der Pflegereform erhöht – s. hierzu Das bringt die Pflegereform.
Anspruch bei „Teil“-Monaten
Besteht der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld – anders als bei den Pflegesachleistungen – anteilig zu kürzen. Dies kommt z. B. dann zum Tragen, wenn die Pflegebedürftigkeit im Laufe eines Kalendermonats eintritt.
Ausnahmen
Wird eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsleistung durchgeführt, erfolgt für die ersten vier Wochen dieser Behandlung keine Kürzung.
Eine weitere Ausnahme besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige während eines Monats verstirbt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats geleistet.
Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze
Nimmt ein Pflegebedürftiger das Pflegegeld in Anspruch, muss
- bei der Pflegestufe I und Pflegestufe II einmal halbjährlich und
- bei der Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeperson durchgeführt werden. Diese hat einen Pflegeeinsatz zu erbringen, um die Qualität der Pflege zu gewährleisten. Gleichzeitig wird der pflegende Angehörige entsprechend beraten.
Neben zugelassenen Pflegepersonen können die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze auch durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft durchgeführt werden, sofern der Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet ist.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Pflegepersonen sind in dieser Tätigkeit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, um durch die Pflegetätigkeit Lücken im Rentenversicherungskonto zu umgehen. Zusätzlich sind die Pflegepersonen in der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen eines (Arbeits-)Unfalles abgesichert.
Lesen Sie hierzu:
Hilfe und Beratung
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Von der Beratung, über die Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen in Widerspruchs- und Klageverfahren erhalten Sie hier kompetente Hilfe und Unterstützung.
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