Kein Anspruch auf Witwenrente bei Ehedauer von weniger als einem Jahr

Witwenrente wird bei Eheschließung aus unwiderlegter Versorgungsabsicht nicht gezahlt

Grundsätzlich erhält ein Hinterbliebener keine Witwenrente, wenn die Ehedauer zum Zeitpunkt des Todes kürzer als ein Jahr ist. Hier wird vermutet, dass die Ehe aus Versorgungsgesichtspunkten eingegangen wurde. Diese erste Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe noch kein Jahr gedauert hatte. Lesen Sie hier, zu welcher Entscheidung die Richter mit Urteil vom 15.08.2007 (Az. L 16 R 571/07) gekommen sind.

Klagegegenstand

Die Klägerin hatte im Jahr 2002 den Versicherten, mit dem sie seit dem Jahr 1999 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte, geheiratet. Der Versicherte bezog bereits seit dem Jahr 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin selbst erzielte aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit lediglich ein zu versteuerndes Einkommen von knapp 3.600 € jährlich.

Nachdem beim Versicherten bzw. Verstorbenen bereits im August 2000 ein Bronchialkarzinom diagnostiziert wurde, erfolgten einige stationäre Krankenhausaufenthalte und Chemotherapien. Im Oktober 2002 wurde zusätzlich eine Hirnmetastasierung festgestellt.

Während eines Krankenhausaufenthaltes, der in der Zeit vom 30.10.2002 bis 12.11.2002 erfolgte, heiratete die Klägerin den Versicherten am 10.11.2002. Nach weiteren stationären Behandlungen und Chemotherapien verstarb der Versicherte während des Krankenhausaufenthaltes, der ab dem 16.04.2003 erfolgte.

Rentenversicherungsträger lehnte ab

Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Hinterbliebenenrente ab, da die Ehe noch kein Jahr dauerte. Nach den gesetzlichen Vorschriften liegt hier die Vermutung nahe, dass es das Ziel der Eheschließung war, eine Versorgung zu erlangen.

Klägerin hatte andere Auffassung

Die Klägerin hatte eine andere Auffassung und argumentierte, dass die Ehe nicht zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung eingegangen wurde. Insbesondere wurde das Argument hervorgebracht, dass sie bereits vor und während der Ehe ihren Lebensunterhalt selbst bestritten habe. Außerdem sei der Tod des Versicherten aus medizinischer Sicht völlig unerwartet eingetreten und sei nicht absehbar gewesen.

Zusätzlich brachte die Klägerin an, dass von Beginn der eheähnlichen Lebensgemeinschaft an die Absicht bestand, zu heiraten. Die Heirat selbst erfolgte nicht zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung, sondern „als Zeichen der gegenseitigen Liebe und als psychischer Moment der Stärkung und des inneren Aufbaus“.

Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg

Die Berufung der Witwe war jedoch ohne Erfolg. Die Richter sahen ebenfalls – wie zuvor schon der Rentenversicherungsträger – keinen Anspruch auf eine Witwenrente wegen Vorliegen einer Versorgungsehe.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg führte an, dass Witwen keinen Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Heirat alleine bzw. überwiegend deshalb erfolgte, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Ein Anspruch kann jedoch dann bestehen, wenn die Vermutung widerlegt wird, dass die Heirat der alleinige oder überwiegende Zweck war, die Hinterbliebenenversorgung – in diesen Fall eine Witwenrente – zu realisieren.

Die Witwe hat während der Gerichtsverhandlung jedoch nicht plausibel schildern können, weshalb es trotz der bereits seit dem Jahr 2000 bestehenden Lebensgemeinschaft in eheähnlicher Form mit dem Verstorbenen erst Ende 2002 zur Heirat kam. Auch wenn – wie die Klägerin vorgetragen hat – der Wunsch zu heiraten auf beiden Seiten bestand, konnte nicht erläutert werden, weshalb die Eheschließung nicht schon früher erfolgte. Zumal ihr schon seit August 2000 die Tragweite der Krebserkrankung des Verstorbenen bekannt war.

Krankenunterlagen bescheinigen kurze Lebensdauer

Aus den ärztlichen Unterlagen ging hervor, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits feststand, dass der Versicherte an einer sehr schweren Erkrankung litt, die in absehbarer Zeit zum Tod führen würde. Aus diesem Grunde war bei der Hochzeit nur noch eine Überlebenszeit von neun bis elf Monaten zu erwarten. Dieser Umstand bekräftigte noch die Annahme einer Versorgungsehe.

Finanzielle Absicherung der Klägerin

Die Witwe trug vor, dass der Verstorbene ihr bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte übertragen hat, die er von seinem Vater erbte. Unter dem Aspekt, dass die Klägerin ein sehr geringes Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielte, wurde mit dieser Tatsache das Vorliegen einer Versorgungsehe noch bekräftigt. Das Gericht merkte an, dass durch die Überschreibung der Vermögenswerte der Versorgungsgedanke auch schon vor der Hochzeit – also während der eheähnlichen Gemeinschaft – eine wichtige Rolle gespielt hat.

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