29. Oktober 2007
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Rentenberatung News -
Krankenversicherung
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Stromableser sind abhängig beschäftigt
Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 20.09.2006 (Az. L 1 KR 29/02) entschieden, dass Stromableser, die für einen festen Bezirk Ableseaufträge zugeteilt bekommen haben, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dieser Personenkreis sind somit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Hintergrund
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sprechen jedoch bei der zu verrichtenden Tätigkeit einige Punkte für eine selbstständige Tätigkeit, ist die Beurteilung danach vorzunehmen, ob die Merkmale einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen.
Bei einer abhängigen Beschäftigung ist eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gegeben. Hier hat der Arbeitgeber (grundsätzlich) die Hälfte der Beiträge zu tragen.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist der Selbstständige selbst für seinen Versicherungsschutz und für die Tragung der Beiträge verantwortlich.
Klagegegenstand
Ein Unternehmen der Energieversorgung hat mit Personen formularmäßige Vereinbarungen auf schriftlicher Basis geschlossen, die diese dazu verpflichtet haben, Ablesungen von Stromzählern vorzunehmen. Hierbei wurde den Personen ein fester Bezirk zugeteilt.
In der schriftlichen Vereinbarung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit um kein Arbeitsverhältnis handelt und die Personen unter anderem sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen selbst zu tragen haben.
Während einer Betriebsprüfung wurde bemängelt, dass das Unternehmen für die Stromableser keine Sozialversicherungsabgaben leistete und forderte insgesamt über 550.000 DM (ca. 281.000 €) an Beiträgen. Damit war das Energieversorgungsunternehmen jedoch nicht einverstanden und wollte die Beitragszahlung über den Klageweg vermeiden.
Als Begründung für das Nicht-Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde u. a. angeführt, dass die verpflichteten Personen eine freie Zeiteinteilung haben und die Stromableser auch jederzeit Dritte zur Erbringung ihrer Tätigkeit einsetzen können.
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