Posted in Rentenberatung News - Pflegeversicherung
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Prävention und Rehabilitation
Im Rahmen der Pflegereform wird auch die Prävention und Rehabilitation gestärkt und finanziell unterstützt. Die Inanspruchnahme zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit wird dahingehend erhöht, dass die Pflegekassen verpflichtet werden, eine Rehabilitationsmaßnahme einzuleiten, sofern der Versicherte zustimmt.
Sofern es einer stationären Pflegeeinrichtung gelingt, den Pflegebedürftigen in eine Maßnahme der aktivierenden Pflege und Rehabilitation zu bringen und dabei eine niedrigere Pflegestufe zu erreichen, wird ein Betrag von einmalig 1.536,00 € ausbezahlt.
Höhere Qualitätssicherung
Auf die größtenteils schlechte Qualität im Bereich der Pflege (s. Miserable Qualität der Pflege) hat nun auch der Gesetzgeber reagiert. So sollen Qualitätsstandards in der Pflege etabliert werden. So werden beispielsweise die Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ausgebaut. Auch werden Kontrollen, die für gewisse Prüfverfahren verpflichtend vorgeschrieben werden, unangemeldet und auch während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) erfolgen.
Die Ergebnisse des MDK werden in Zukunft verständlich und verbraucherfreundlich veröffentlicht!
Altersverwirrte Menschen
Für Menschen „mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ bzw. altersverwirrte Menschen und demenziell Erkrankte werden die Zusatzleistungen von derzeit maximal 460,00 € auf maximal 2.400,00 € jährlich erhöht. Positiv dabei ist, dass der Betrag auch dann gezahlt werden kann, wenn der Betroffene lediglich einen Betreuungsbedarf, aber keinen erheblichen Pflegebedarf hat.
Neue Wohnformen
In Zukunft können mehrere Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften oder im betreuten Wohnen zusammenleben, ihre Ansprüche auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und gemeinsam in Anspruch („Poolen“) nehmen. Entstehen dadurch Effizienzgewinne, können hiervon zusätzliche Betreuungsleistungen durch Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Pflegeurlaub wird eingeführt
Beschäftigte können eine unbezahlte Freistellung von 10 Arbeitstagen künftig in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird eine Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten möglich sein, wenn im Betrieb des Beschäftigten mindestens 15 Arbeitnehmer tätig sind. Lesen Sie hierzu: Pflegezeit für Beschäftigte
Pflegeversicherungspflicht auch in der PKV
Nachdem in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch das WSG-GKV ein Versicherungsschutz für alle bisher Nicht-Versicherten zum 01.04.2007 eingeführt wurde, gilt ab dem 01.01.2009 auch eine Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht erstreckt sich auf den Abschluss einer Pflegeversicherung.
Mit dieser Regelung hat künftig jeder Bürger in Deutschland eine Absicherung im Pflegefall.
Beitragssatzerhöhung ab Juli 2008
Um die verabschiedete Pflegereform finanzieren zu können, wird der Pflegeversicherungsbeitrag ab 01. Juli 2008 von derzeit 1,7% (bzw. 1,95% für Kinderlose) auf 1,95% (bzw. 2,2% für Kinderlose) angehoben. Als Entlastung hierfür wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3% gesenkt.
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen der Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.
Hier erhalten Sie kompetente Unterstützung und Beratung in Ihren persönlichen Anliegen. Fragen Sie den Spezialisten!
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