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24. Oktober 2007
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Rentenberatung News -
Rentenversicherung
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Sondermeldung ersetzt ab 2008 Vorausbescheinigung
Arbeitgeber müssen aktuell das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate einer Beschäftigung im Voraus bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer danach eine Rente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, u.s.w.) beantragt. Dies erfolgt durch eine so genannte Vorausbescheinigung.
Dieses Verfahren wird ab Januar 2008 vereinfacht. Die Vorausbescheinigung entfällt und wird durch eine Sondermeldung ersetzt.
Hintergrund
Damit der Rentenversicherungsträger nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nahtlos die Altersrente berechnen und auszahlen kann, werden die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten drei Monate – die noch nicht ausgezahlt wurden – gewissenhaft geschätzt und in einer Vorausbescheinigung bestätigt. Dieses geschätzte Entgelt für die letzten drei Monate einer Beschäftigung ist für die Berechnung der Rentenhöhe relevant.
Datenübermittlung durch Meldeverfahren
Künftig werden die notwendigen Daten im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens übermittelt, wenn dies der Rentenantragsteller verlangt. Die Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt dann frühestens drei Monate vor Rentenbeginn und ist mit der nächsten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung abzugeben.
Neuer Abgabegrund
Für die neue, gesonderte Meldung, die ab Januar 2008 eingeführt wird, gibt es einen neuen Abgabegrund 57. Dieser Abgabegrund nach der DEÜV bedeutet „Vorausbescheinigung nach § 194 Abs. 1 SGB VI").
Erfolgte bei Abgabe der neuen gesonderten Meldung mit Abgabegrund 57 noch keine Jahresmeldung, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstellen. In diesen Fällen wird somit der Abgabetermin für die Jahresmeldung (spätestens 15.04. des Folgejahres) verkürzt.
Hinweis
Wird vor Beginn der Altersrente eine Entgeltersatzleistung bezogen, gelten die neuen Regelungen analog auch für die Sozialleistungsträger und privaten Versicherungsunternehmen. In diesen Fällen muss die Meldung über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb von einem Monat, nachdem dies der Rentenantragsteller verlangt, erfolgen.
Auswirkungen
Künftig erfolgt durch die gesetzlichen Änderungen die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen Rentenantragstellung für eine Altersrente und Beschäftigungsende auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Die Änderung ist durch das „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ geregelt.
Die Berechnung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger, so dass die Arbeitgeber künftig keine gewissenhafte Schätzung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts mehr vornehmen müssen und damit entlastet werden.
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