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Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen verbessert werden musste. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und auch der hohe Einsatz der Pflegepersonen gewürdigt werden musste.
Meist wird ehrenamtliche Pflege erst dadurch ermöglicht, dass Pflegepersonen ihre berufliche Tätigkeit einstellen oder zumindest stark reduzieren. Dass dadurch keine größeren Renten- und Altersversorgungslücken entstehen, stellt der Gesetzgeber bestimmte Pflegepersonen unter die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie hier mehr dazu.
Rentenversicherte Pflegepersonen
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) sehen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen in der Zeit vor, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Umfang der Pflegetätigkeit
In welchem Umfang eine Pflegeperson tätig ist, beurteilt sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), mit dem auch die Beurteilung der entsprechenden Pflegeeinstufung erfolgt.
Häusliche Umgebung
Eine Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Pflege entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im Haushalt der Pflegeperson erfolgt. Auch wenn die Pflege in einem Haushalt eines Dritten, in einem Altenwohnheim oder einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung erfolgt, ist die Voraussetzung „häuslichen Umgebung“ erfüllt.
Beitragshöhe und Beitragstragung
Die Beiträge, die zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind, werden durch die Pflegekasse (Gesetzliche oder Private Pflegekasse) vollständig diejenigen getragen, die die Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen erbringt. Von der Pflegeperson selbst sind keine Beiträge zu leisten.
In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, hängt zum einen von der Pflegestufe, zum anderen von der Stundenzahl - die die Pflegeperson wöchentlich pflegt – ab. Ob die Bemessungsgrundlage von Deutschland „West“ oder „Ost“ anzusetzen ist, entscheidet der Ort der Pflegetätigkeit.
Um Ihnen einen Überblick über die Beimessungsgrundlage zu geben, die bei einer Rentenversicherungspflicht maßgebend ist, sind die Werte aus dem Jahr 2012 hier aufgeführt. Es werden von der Pflegekasse bei einer Pflegestufe III mit einem Mindest-Pflegeumfang von 28 Stunden/Woche Beiträge entrichtet, als würde eine Beschäftigung mit einem Entgelt von 2.100 € ausgeübt werden.
2012

Die Werte aus den zurückliegenden Jahren sind HIER für Sie abrufbar!
Wer nicht rentenversicherungspflichtig ist
Einige Personen sind aufgrund der Pflegetätigkeit dennoch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Dies liegt jedoch an Gründen und Umständen, die die Pflegeperson selbst betreffen.
Nicht rentenversicherungspflichtig sind z. B. Pflegepersonen, die
- neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
- die Pflegetätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern erwerbsmäßig ausüben,
- weniger als 14 Stunden in der Woche die Pflegetätigkeit ausüben oder nicht regelmäßig pflegen,
- bereits eine Vollrente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, ...) beziehen,
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Altersversorgung erhalten,
- von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wegen Erreichen der Altersgrenze Versorgungsleistungen beziehen,
- sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres ihre zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge wieder erstattet haben lassen oder
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht gesetzlich rentenversichert waren.
Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Beitragszahlung
Die Versicherungspflicht der Pflegeperson und somit die Beitragszahlung durch die zuständige Pflegekasse beginnt frühestens mit dem Beginn der Leistungen für den Pflegebedürftigen.
Die Versicherungspflicht bzw. Beitragszahlung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das kann zum Beispiel sein, wenn
- die Pflegetätigkeit beendet wird (z. B. Tod des Pflegebedürftigen) oder
- die Pflegetätigkeit nur noch weniger als 14 Stunden oder erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Die Beiträge werden an den Rentenversicherungsträger abgeführt, bei dem die Pflegeperson zuletzt versichert war oder sogar aufgrund einer z. B. versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aktuell versichert ist.
Rentenversicherungspflicht per Gesetz
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson vorliegen, tritt die Versicherung per Gesetz in Kraft. Ein Antrag hierfür ist grundsätzlich nicht notwendig. Jedoch wird in der Praxis durch die Pflegekassen ein Antrag versandt, der aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Dokumentation der Angaben des Versicherten/der Pflegeperson ausgefüllt werden muss. Daher sollte ein entsprechender Antrag zeitnah an die Pflegekasse zurück gesandt werden.
Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung steht Ihnen der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Ein Rentenberater hilft Ihnen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Pflegepersonen unter anderem in folgenden Punkten weiter:
- Beantwortung Ihrer Fragen in Ihrem konkreten Fall zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen,
- Antragstellung für die Versicherungspflicht der Pflegeperson,
- Berechnung der späteren Rente, die Sie unter Berücksichtigung der Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit erwarten können,
- u. s. w.
Ebenfalls erhalten Sie hier kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren – s. hierzu auch: Der Weg des Leistungsantrages.
Fragen Sie den Spezialisten!
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