Posted in Rentenberatung News - Rentenberatung
| Beitragsseiten |
|---|
| Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen |
| Seite 2 |
| Alle Seiten |
Wer nicht rentenversicherungspflichtig ist
Einige Personen sind aufgrund der Pflegetätigkeit dennoch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Dies liegt jedoch an Gründen und Umständen, die die Pflegeperson selbst betreffen.
Nicht rentenversicherungspflichtig sind z. B. Pflegepersonen, die
- neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
- die Pflegetätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern erwerbsmäßig ausüben,
- weniger als 14 Stunden in der Woche die Pflegetätigkeit ausüben oder nicht regelmäßig pflegen,
- bereits eine Vollrente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, ...) beziehen,
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Altersversorgung erhalten,
- von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wegen Erreichen der Altersgrenze Versorgungsleistungen beziehen,
- sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres ihre zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge wieder erstattet haben lassen oder
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht gesetzlich rentenversichert waren.
Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Beitragszahlung
Die Versicherungspflicht der Pflegeperson und somit die Beitragszahlung durch die zuständige Pflegekasse beginnt frühestens mit dem Beginn der Leistungen für den Pflegebedürftigen.
Die Versicherungspflicht bzw. Beitragszahlung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das kann zum Beispiel sein, wenn
- die Pflegetätigkeit beendet wird (z. B. Tod des Pflegebedürftigen) oder
- die Pflegetätigkeit nur noch weniger als 14 Stunden oder erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Die Beiträge werden an den Rentenversicherungsträger abgeführt, bei dem die Pflegeperson zuletzt versichert war oder sogar aufgrund einer z. B. versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aktuell versichert ist.
Rentenversicherungspflicht per Gesetz
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson vorliegen, tritt die Versicherung per Gesetz in Kraft. Ein Antrag hierfür ist grundsätzlich nicht notwendig. Jedoch wird in der Praxis durch die Pflegekassen ein Antrag versandt, der aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Dokumentation der Angaben des Versicherten/der Pflegeperson ausgefüllt werden muss. Daher sollte ein entsprechender Antrag zeitnah an die Pflegekasse zurück gesandt werden.
Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung steht Ihnen der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Ein Rentenberater hilft Ihnen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Pflegepersonen unter anderem in folgenden Punkten weiter:
- Beantwortung Ihrer Fragen in Ihrem konkreten Fall zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen,
- Antragstellung für die Versicherungspflicht der Pflegeperson,
- Berechnung der späteren Rente, die Sie unter Berücksichtigung der Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit erwarten können,
- u. s. w.
Ebenfalls erhalten Sie hier kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren – s. hierzu auch: Der Weg des Leistungsantrages.
Fragen Sie den Spezialisten!
| Rentenversicherungspflicht von Pflegeperson, internatsmäßige Unterbringung< Zurück | Weiter >Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft |
|---|
| Weitere Artikel | |


