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Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen verbessert werden musste. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und auch der hohe Einsatz der Pflegepersonen gewürdigt werden musste.
Meist wird ehrenamtliche Pflege erst dadurch ermöglicht, dass Pflegepersonen ihre berufliche Tätigkeit einstellen oder zumindest stark reduzieren. Dass dadurch keine größeren Renten- und Altersversorgungslücken entstehen, stellt der Gesetzgeber bestimmte Pflegepersonen unter die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie hier mehr dazu.
Rentenversicherte Pflegepersonen
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) sehen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen in der Zeit vor, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Umfang der Pflegetätigkeit
In welchem Umfang eine Pflegeperson tätig ist, beurteilt sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), mit dem auch die Beurteilung der entsprechenden Pflegeeinstufung erfolgt.
Häusliche Umgebung
Eine Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Pflege entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im Haushalt der Pflegeperson erfolgt. Auch wenn die Pflege in einem Haushalt eines Dritten, in einem Altenwohnheim oder einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung erfolgt, ist die Voraussetzung „häuslichen Umgebung“ erfüllt.
Beitragshöhe und Beitragstragung
Die Beiträge, die zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind, werden durch die Pflegekasse (Gesetzliche oder Private Pflegekasse) vollständig diejenigen getragen, die die Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen erbringt. Von der Pflegeperson selbst sind keine Beiträge zu leisten.
In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, hängt zum einen von der Pflegestufe, zum anderen von der Stundenzahl - die die Pflegeperson wöchentlich pflegt – ab. Ob die Bemessungsgrundlage von Deutschland „West“ oder „Ost“ anzusetzen ist, entscheidet der Ort der Pflegetätigkeit.
Um Ihnen einen Überblick über die Beimessungsgrundlage zu geben, die bei einer Rentenversicherungspflicht maßgebend ist, sind die Werte aus dem Jahr 2012 hier aufgeführt. Es werden von der Pflegekasse bei einer Pflegestufe III mit einem Mindest-Pflegeumfang von 28 Stunden/Woche Beiträge entrichtet, als würde eine Beschäftigung mit einem Entgelt von 2.100 € ausgeübt werden.
2012

Die Werte aus den zurückliegenden Jahren sind HIER für Sie abrufbar!
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