Definition und Stufen der Pflegebedürftigkeit

Lesen Sie hier, wie der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ im Sinne der Gesetzlichen Pflegeversicherung definiert ist und welche Pflegestufen der Gesetzgeber vorsieht.

Definition

Pflegebedürftige im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Krankheit oder Behinderung

Die Krankheiten oder Behinderungen, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorliegen müssen, sind dann gegeben wenn:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane oder
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
  • Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

vorliegen.

Dauer des Hilfebedarfs

Wenn die Fähigkeit eines Versicherten zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens wegen einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, muss geprüft werden, ob dieser Zustand auf Dauer gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die eingeschränkten oder nicht vorhandenen Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt oder verbessert werden können.

Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn die verbleibende Lebenszeit weniger als sechs Monate beträgt.

Verrichtungen des täglichen Lebens

Die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind im Gesetz einzeln aufgezählt und in vier Bereiche gegliedert. Die Erläuterungen hierzu geben die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien.

Die vier Bereiche sind in:

  • Bereich Körperpflege
  • Bereich Ernährung
  • Bereich Mobilität und den
  • Bereich hauswirtschaftliche Versorgung

gegliedert.

Hilfebedarf

Hilfebedarf in den oben genannten Bereichen liegt nicht erst dann vor, wenn der Pflegebedürftige sie nicht mehr selbst verrichten kann. Unter „Hilfe“ wird verstanden:

  • die Beaufsichtigung oder Anleitung des Hilfebedürftigen bei der Tätigkeit,
  • mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtung,
  • die Unterstützung,
  • die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen.

Pflegestufen

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) liegt dann vor, wenn für mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfebedarf besteht und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig ist.

Der Zeitaufwand muss in dieser Pflegestufe mindestens 90 Minuten betragen, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für die erforderliche hauswirtschaftlichen Versorgung und erforderlichen Leistungen der Grundpflege im Tagesdurchschnitt benötigt. Von diesen 90 Minuten müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)

Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) liegt dann vor, wenn dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität besteht und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig ist.

Der Zeitaufwand muss in dieser Pflegestufe mindestens drei Stunden (180 Minuten) betragen, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für die erforderliche hauswirtschaftlichen Versorgung und erforderlichen Leistungen der Grundpflege im Tagesdurchschnitt benötigt. Von diesen 180 Minuten müssen mindestens zwei Stunden (120 Minuten) auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)

Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) liegt dann vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, besteht und zusätzlich Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche nötig ist.

Der Zeitaufwand muss in dieser Pflegestufe mindestens fünf Stunden (300 Minuten) betragen, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für die erforderliche hauswirtschaftlichen Versorgung und erforderlichen Leistungen der Grundpflege im Tagesdurchschnitt benötigt. Von diesen 300 Minuten müssen mindestens vier Stunden (240 Minuten) auf die Grundpflege entfallen.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen der unabhängige und gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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