08. September 2007
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Rentenberatung News -
Krankenversicherung
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Waren- und Regalauffüller sind keine Selbstständigen
Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Waren- und Regalauffüller selbstständig tätig sind oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Mit Urteil vom 07.08.2007 (Az. L 8/14 KR 280/04) kam der 8. Senat des Landessozialgerichts Hessen zu dem Ergebnis, dass Waren- und Regalauffüller in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und damit sozialversicherungspflichtig sind.
Allgemeine Information
Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist u. a., dass eine Beschäftigung ausgeübt wird. Eine Beschäftigung ist nach den gesetzlichen Vorschriften die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Liegen sowohl Tatbestände für eine Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit vor, ist zu beurteilen, welche Merkmale überwiegen. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht nämlich keine Sozialversicherungspflicht.
Klagegegenstand
Das Hessische Landessozialgericht musste über eine Servicekraft entscheiden, die in Super- und Großmärkten als Servicekraft die Aufgabe hatte, Produkte der Firma Maggi und Nestlé in die Regale einzuräumen.
Die Servicekraft hat neben dem Regalservice auch die Entsorgung des Restmülls und die Erfassung der Warenbestände vorzunehmen und ggf. notwendige Ware nachzubestellen. Vom Marktleiter wird die verrichtete Arbeit bestätigt. Ebenfalls muss sich die Servicekraft bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende in einem Buch am Markteingang mit Uhrzeit, Name und Datum eintragen. Die Servicekraft selbst beschäftigt zwei Minijobber (geringfügig Beschäftigte), die sie bei ihrer Arbeit unterstützen und auch im Krankheitsfall vertreten könnten.
Nach Ansicht des Auftraggebers liegt keine Beschäftigung und damit keine Sozialversicherungspflicht vor. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Einsatzortes, der Einsatzzeit und der Art der Tätigkeit vorliegt. Ein Weisungsrecht kann nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Servicekraft ggf. Vorgaben der Marktleiter erfüllen muss. Außerdem besteht eine freie Arbeitszeiteinteilung, die lediglich durch die Ladenöffnungszeiten ausgerichtet werden muss. Ebenfalls spricht die Tatsache, dass die Servicekraft für andere Auftraggeber tätig wird und selbst auch andere Mitarbeiter einstellen kann, gegen den Tatbestand einer Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko besteht darin, dass die Servicekraft ihr eigenes Auto zur Verfügung stellt und ein eigenes Büro unterhält.
Das zuständige Sozialgericht hatte bereits entschieden, dass die Servicekraft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und somit sozialversicherungspflichtig ist.
Urteil
Auch das Landessozialgericht Hessen hat bestätigt, dass die Servicekraft keine selbstständige Tätigkeit ausübt und bestätigte nochmals die Entscheidung des Sozialgerichts.
Als Begründung wird angeführt, dass es für die Abgrenzung einer nichtselbstständigen Arbeit von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf ankommt, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber besteht.
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