Posted in
Rentenberatung News -
Rentenberatung
Familienversicherung
In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Angehörige eines Mitglieds unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Familienversicherung kostenlos mitversichert. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung vorliegen müssen.
Personenkreis
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Familienversicherung für
- Ehegatten bzw. den Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Kinder von familienversicherten Kindern und
- unter bestimmten Voraussetzungen für Enkel
eines Mitglieds.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf die Familienversicherung besteht für die Angehörigen nur, wenn diese:
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- kein vorrangiger Anspruch aufgrund einer eigenen Versicherung besteht,
- keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt,
- keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausüben und
- kein eigenes Gesamteinkommen von mehr als monatliche 365,00 € (im Jahr 2010) haben (für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt diese Grenze 400,00 €).
Kinder
Für Kinder besteht der Anspruch auf Familienversicherung
- grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einer Schulausbildung oder beruflichen Ausbildung bzw. einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
- ohne Altersbegrenzung, wenn die Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss jedoch noch während einer Familienversicherung eingetreten sein.
Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch
- Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält und
- Pflegekinder.
Ausschluss einer Familienversicherung
Kinder können im Rahmen der Familienversicherung nicht versichert werden, wenn nur der Elternteil bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Einkommen in der Gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied und der andere Elternteil bzw. Lebenspartner nicht gesetzlich (sondern z. B. privat) krankenversichert ist.
Zusätzlich müssen für einen Ausschluss aus der Familienversicherung die Einnahmen des mit dem Kind verwandten Ehegatten (also des privat versicherten Höherverdienenden) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine kostenlose Familienversicherung nicht durchgeführt werden. Hier steht als Alternative eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Versicherung zur Auswahl - s. hierzu Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung.
Wahlrecht
Wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt und möglich sind (z. B. das Kind kann sowohl über den Vater als auch über die Mutter familienversichert werden), wählt das Mitglied die Krankenkasse.
Kein Anspruch auf Krankengeld bei Familienversicherung
Sollte ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen, ist der Anspruch auf eine Krankengeldzahlung für diese Zeit ausgeschlossen. Lesen Sie hierzu auch: Kein Krankengeldanspruch aufgrund Familienversicherung über Ehefrau.
Beratung, Hilfe und Service
Ihrer Rentenberatung Helmut Göpfert
Für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung - im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente - steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Hier erhalten Sie auch durch den Spezialisten kompetente Unterstützung und Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren.
| Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge< Zurück | Weiter >Freiwillige Krankenversicherung |
|---|
| Weitere Artikel | |



