16. August 2007
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Rentenberatung News -
Rentenversicherung
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Altersteilzeit
Die Altersteilzeit war und ist eine willkommene Gelegenheit, einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente zu haben. Doch die Altersteilzeit ist nicht mehr lange möglich.
Inhalt der Altersteilzeitarbeit
Eine Altersteilzeit muss mindestens zwei und darf längstens zehn Jahre dauern. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die vor der Altersteilzeit mindestens 1.080 Tage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben und ungekündigt sind.
Bei Beginn der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein.
Für die Altersteilzeitarbeit gibt es mehrere Modelle. Ein Modell ist das sogenannte Blockmodell, das andere Modell das sogenannte Teilzeitmodell, ein weiteres das degressive Modell. Bei diesen Modellen wird jedoch die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Das Arbeitsentgelt wird jedoch durch den Arbeitgeber „aufgestockt“ (s. unten).
Blockmodell
Das Blockmodell bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen „Zeitblock“ (die erste Hälfe der Altersteilzeit) ganztags arbeitet und einen „Zeitblock“ komplett Freizeit hat.
Teilzeitmodell
Während eines Teilzeitmodells wird die Arbeitszeit über eine Dauer von z. B. fünf Jahren um die Hälfe reduziert. Hier gibt es verschiedene Varianten. Zum Beispiel kann man täglich nur noch die Hälfte arbeiten oder man arbeitet eine Woche voll, die folgende gar nicht, u. s. w.
Degressives Modell
Bei dem degressiven Modell nimmt die Arbeitszeit während der Altersteilzeit von Jahr zu Jahr ab. Man fängt im ersten Jahr z. B. mit 80% der bisherigen Arbeitszeit an und reduziert diese dann jeweils um 20%.
Wichtig ist jedoch, dass bei keinem Modell die Arbeitszeit mehr als 50% betragen darf.
Aufstockungen seitens des Arbeitgebers
Beliebt ist die Altersteilzeit hauptsächlich deshalb, weil nach den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (das ja aufgrund der reduzierten Arbeitszeit nur noch zur Hälfte gezahlt wird) „aufstocken“ muss.
Zusätzliche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung
Der Arbeitgeber muss bei einer vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem AltersTZG für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Wer in Altersteilzeit arbeitet, erhält ca. 90% der Rentenbeiträge eines vollen Gehaltes. Daher sind durch die Reduzierung der Arbeitszeit um 50% wenig Rentenminderungen zu erwarten.
Wie sich eine Altersteilzeit in Ihrem konkreten Fall auf die spätere Rente auswirkt, kann Ihnen ein Rentenberater gerne berechnen!
Aufstockung des Nettoentgeltes
Auch wen die Arbeitszeit während der Altersteilzeit halbiert wird, werden dennoch mindestens 70% des letzten Nettoentgeltes vom Arbeitgeber gezahlt. Erreicht wird dies, indem der Lohn bzw. das Gehalt durch Zuschüsse aufgestockt wird.
Tarifverträge bzw. Tarifvereinbarungen sehen teilweise eine noch großzügigere Regelung vor, die sowohl bei den Rentenversicherungsbeiträgen und/oder auch bei den Nettoentgelten höhere Zahlungen ermöglichen.
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