15. August 2007
Posted in
Rentenberatung News -
Krankenversicherung
Blindenführhund von der Krankenkasse
Wann haben Blinde einen Anspruch auf einen Blindenführhund?
Mit dieser Frage musste sich das Sozialgericht Aachen beschäftigen und verurteilte die Krankenkasse dazu, einen Blindenführhund zu zahlen.
Lesen Sie hier, wie die Richter in Ihrem Urteil vom 29.05.2007 (Az. S 13 KR 99/06) argumentierten.
Klagegegenstand
Der bereits seit dem Jahr 1993 erblindete Versicherte wollte, unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom behandelnden Augenarzt, von seiner Krankenkasse einen Blindenführhund gezahlt bekommen.
Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Als Begründung wurde aufgeführt, dass eine ausreichende Versorgung bereits vorhanden ist. Dem Versicherten wurde bereits ein Mobilitätstraining mit einem Langstock in vertrauter Umgebung gezahlt, damit er sich in vertrauter Umgebung bewegen kann. Der Blindenhund ist nach Auffassung der Krankenkasse – da sich der Versicherte mit dem Langstock sicher fortbewegen kann – nicht zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich.
Urteil
Das Sozialgericht Aachen konnte sich jedoch nicht der Meinung der Krankenkasse anschließen und verurteilte diese, die beantragten Kosten für einen Blindenführhund zu übernehmen.
Während des Klageverfahrens wurde ein sachverständiger Zeuge gehört. Dieser bestätigte, dass der vorhandene Langstock in vielen Situationen keine ausreichende Sicherheit bietet. Beispielhaft wurden hier Situationen, wie das Auffinden von Ampelmasten, das Überqueren großer freier Plätze und Kreuzungen und das Auffinden von Treppen und Aufzügen aufgezählt. Hier bietet der Langstock keine ausreichende Sicherheit.
Die Richter kamen in dem Urteil vom 29.05.2007 zu der Auffassung, dass die Krankenkasse die Kosten für einen Blindenführhund (in Höhe von ca. 19.000,00 €) übernehmen muss. Das Grundbedürfnis des sicheren Gehens ist in vielen Situationen nur mit einem Langstock nicht ausreichend erfüllt.
Blindenlangstock und Blindenführhund erforderlich
Zusätzlich wurde angemerkt, dass nur eine kombinierte Versorgung mit einem Blindenlangstock und einen Blindenführhund den Blinden ermöglicht, die gesetzlich geforderte sichere Fortbewegung im Verkehr und eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Blinde für einen Blindenführhund entscheidet und den Hund auch versorgen kann.
Hinweis
Neben den Anschaffungskosten für einen Blindenführhund werden von der Krankenkasse die Kosten des laufenden Unterhaltes für Futter und Haftpflichtversicherung übernommen. Hier wird ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe des in § 14 BVG jeweils festgesetzten Betrages gezahlt. Dieser Betrag ist im Jahr 2007 141,00 € monatlich.
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
| Eine Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Krankengeldes< Zurück | Weiter >Kasse muss MS-Therapie mit Immunglobulinen übernehmen |
|---|
| Weitere Artikel | |


