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Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte
- wegen Krankheit oder Behinderung
- unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
- auf nicht absehbare Zeit nur noch
- weniger als drei Stunden täglich
- im Rahmen einer 5-Tage-Woche
erwerbstätig sein können.
Als voll erwerbsgemindert zählen auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind. Des weiteren gehören hierzu auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, selbst während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen, ob wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, werden vom Rentenversicherungsträger geprüft.
Hier muss ein entsprechender Antrag auf die Rente gestellt werden.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Mindestversicherungszeit
Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung ist, dass eine Mindestversicherungszeit erfüllt wird. Diese sogenannte Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Bei bestimmten – gesetzlich festgelegten – Sonderkonstellationen zählt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht vorliegt. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte bei einem Rentenberater.
Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren
Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Auch hier erhalten Sie bei einem Rentenberater nähere Auskünfte darüber, welche Zeiten konkret angerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen ggf. der Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden kann.
Rente für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte
Ist ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht gegeben, gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente können noch Versicherte beanspruchen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind.
Mit der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde eine Vertrauensschutzregelung geschaffen, mit der noch der sogenannte Berufsschutz berücksichtigt wird. Lesen Sie hier mehr dazu!
Der Anspruch auf diese Renten muss bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung immer vom Rentenversicherungsträger mit geprüft werden.
Beratung, Hilfe und Service
durch Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert
Das Thema „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb sehr bedeutend, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten, da das Fachwissen des Rentenspezialisten in diesem Bereich immens wichtig ist.
Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.
Als Beispiele sind hier zu nennen:
- Beratung hinsichtlich des Anspruches auf Erwerbsminderungsrente,
- Antragstellung,
- Durchführung von Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren,
- Überprüfung der Festsetzung des Beginns der Rente,
- Überprüfung der Rentenberechnung (Höhe der Rente),
- u. s. w.
Für alle Fragen zu den Renten wegen Erwerbsminderung und zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Ihr Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung – Anruf genügt!
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