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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte
- wegen Krankheit oder Behinderung
- unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
- auf nicht absehbare Zeit nur noch
- drei bis sechs Stunden täglich
- im Rahmen einer 5-Tage-Woche
erwerbstätig sein können.
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen (ob wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch drei bis sechs Stunden eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann) werden vom Rentenversicherungsträger geprüft.
Hier muss ein entsprechender Antrag auf die Rente gestellt werden.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Mindestversicherungszeit
Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit. Diese sogenannte Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Bei bestimmten – gesetzlich festgelegten – Sonderkonstellationen zählt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht vorliegt. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte bei einem Rentenberater.
Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren
Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Auch hier erhalten Sie bei einem Rentenberater nähere Auskünfte darüber, welche Zeiten hier konkret angerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen ggf. der Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden kann.
Höhe der Rente
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da bei einer teilweisen Erwerbsminderung noch Tätigkeiten im Umfang von drei bis sechs Stunden ausgeübt werden können, kann dieses Restleistungsvermögen in Arbeitseinkommen umgesetzt werden.
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