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Mutterschaftsgeld
Zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehört auch das Mutterschaftsgeld, das durch die Gesetzliche Krankenversicherung geleistet wird.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für weibliche Mitglieder, die
- bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
- aufgrund der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt erhalten.
Anspruchsdauer
Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten für 12 Wochen) nach der Entbindung gezahlt.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 13,00 € täglich. Sollte das Netto-Arbeitsentgelt mehr als 13,00 € täglich betragen, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, so dass durch die Schutzfrist kein Entgeltausfall entsteht.
Bei Frauen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld) beziehen, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung gezahlt. Das Mutterschaftsgeld hat also dann die gleiche Höhe wie z. B. das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld.
Beitragspflicht
Das Mutterschaftsgeld ist für die Versicherten grundsätzlich beitragsfrei. Es besteht jedoch eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden hier jedoch grundsätzlich von der Krankenkasse getragen.
Haben Sie Fragen?
Zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und allen übrigen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Hier erhalten Sie eine von den Versicherungsträgern unabhängige und individuelle Beratung und auch kompetente Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
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