Posted in Rentenberatung News - Sozialversicherungsbegriffe
Zurechnungszeiten im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung
Zurechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, welche gewährleisten, dass Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erziehungsrente erhalten, keine zu niedrige Rentenzahlung erhalten. Insofern findet durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit in der Rentenberechnung hier ein sozialer Ausgleich statt. Tritt nämlich die Erwerbsminderung bzw. bei den Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten der Tod bereits sehr frühzeitig ein, würde sich aufgrund der unter Umständen erst sehr geringen vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten eine sehr geringe Rente errechnen.
Mit der Zurechnungszeit – die in § 59 SGB VI gesetzlich geregelt sind – stellt der Gesetzgeber sicher, dass ab Eintritt der Erwerbsminderung bzw. ab dem Tod des Versicherten die bereits vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten verlängert werden.
Beginn der Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeiten beginnen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (dies kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sein) und bei den Witwen-, Witwer- und Waisenrenten mit dem Leistungsfall.
Bei der besonderen Rente wegen Erwerbsminderung, auf die erst ein Anspruch besteht, wenn eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und bei der Erziehungsrente beginnt die Zurechnungszeit mit dem Rentenbeginn.
Ende der Zurechnungszeit
Wann die Zurechnungszeit endet, ist danach zu unterscheiden, ob die Rente vor oder ab dem 01.01.2004 begonnen hat.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 (also bis einschließlich 31.12.2003) wird die Zurechnungszeit in zwei Stufen ermittelt. Die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres wird im vollen zeitlichen Umfang berücksichtigt. Die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wird nur teilweise berücksichtigt. Hier kommt die sogenannte Vierundfünfzigstelberechnung zum Tragen. Das heißt, dass die Zurechnungszeit mit X/54 berücksichtigt wird. Mit wie vielen Vierundfünfzigsteln die Zurechnungszeit berücksichtigt wird, ist vom Rentenbeginn abhängig und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Sofern nach der Rente, für die eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde, eine weitere Rente – eine Folgerente – berechnet wird, wird die bei der (Vor-)Rente berücksichtigte Zurechnungszeit als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Überprüfung der Rentenberechnungen
Registrierte Rentenberater überprüfen die Rentenberechnungen, mit denen der Rentenversicherungsträger die konkret errechnete Rente mitteilt. Da diese Rentenbescheide bzw. Rentenberechnungen eine enorme finanzielle Bedeutung haben, wird dringend empfohlen, eine Rentenbescheidprüfung durchführen zu lassen.
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