Kostenerstattung

Die Wahlmöglichkeiten für Versicherte

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (kurz: WSG) wurde allen Versicherten die Möglichkeit gegeben, die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich haben die Gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen in Form von Sach- oder auch Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass mit  Vorlage der Krankenversichertenkarte durch den Leistungserbringer direkt mit der Krankenkasse abgerechnet wird. Der Betrag, welchen z. B. der Arzt für seine ärztliche Behandlung verlangen kann, muss nicht erst verauslagt werden.

Kostenerstattung

Wenn sich jedoch jemand wie ein Privatpatient behandeln lassen möchte, kann die sogenannte „Kostenerstattung“ gewählt werden.

Die Wahl ist für folgende (vier) Leistungsbereiche möglich:

  • ambulante ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche (inklusive kieferorthopädische) Behandlung
  • stationäre Versorgung und/oder
  • veranlasste Leistungen.

Zu den veranlassten Leistungen gehören sämtliche vom behandelnden Arzt verordnete Leistungen wie zum Beispiel Arznei-, Heil und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Wahl der Kostenerstattung

Die Kostenerstattung ist gegenüber dem Leistungserbringer und nicht – wie bisher – gegenüber der Krankenkasse zu erklären – und zwar vor Inanspruchnahme der Leistungen und in schriftlicher Form.

Die Krankenkasse ist lediglich von der Wahl der Kostenerstattung in Kenntnis zu setzen. Die Leistungserbringer sind dementsprechend auch verpflichtet, über die Kostenerstattung – also über Vor- und Nachteile – zu beraten.

Bindungswirkung

Wählt ein Versicherter die Kostenerstattung, entsteht hierdurch eine Bindungswirkung von mindestens einem Jahr. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen aus dem entsprechenden Bereich, für den die Kostenerstattung gewählt wurde, dann ein Jahr im Kostenerstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen sind.

Kostenerstattung hat auch Nachteile

Durch die Wahl der Kostenerstattung können jedoch von der Gesetzlichen Krankenkasse keine Leistungen übernommen werden, die sonst nicht über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden können.

Ebenfalls werden durch die Krankenkassen nur die Kosten erstattet, die im Rahmen der Abrechnung über die Krankenversichertenkarte entstanden wären. Da bei einer Privatbehandlung der Arzt höhere Sätze abrechnen kann, muss den Differenzbetrag stets der Versicherten zahlen.

Zusätzlich müssen die Krankenkassen bei der Berechnung des Erstattungsbetrages noch Abschläge für Verwaltungskosten – neben den gesetzlichen Zuzahlungen, wie z. B. der Praxisgebühr – in Abzug bringen.

Wahlrecht besteht für den Versicherten!

Das Recht, die Kostenerstattung für bestimmte Leistungsbereiche der Gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen, ist ein Wahlrecht für die Versicherten. Es ist kein Wahlrecht des Arztes bzw. der Leistungserbringer!

So dürfen die Ärzte ihre Patienten nicht in die Kostenerstattung drängen.

Fazit

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden die Möglichkeiten der Kostenerstattung für die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeweitet. Versicherte sollten sich über die Folgen – insbesondere des finanziellen Eigenanteils und der einjährigen Bindungswirkung – genau im Klaren sein.

Beratung und Hilfe

Für allen Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung und einer gesetzlichen Rente steht Ihnen der Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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