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Witwenrente / Witwerrente
Nach dem Tod des versicherten Ehegatten hat die Witwe / der Witwer grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente / Witwerrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (der Gesetzliche Rentenversicherung), wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen erfüllt ist.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden zwischen kleinen und großen Witwen- und Witwerrenten.
Kleine Witwenrente / Witwerrente
Ein Anspruch auf eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn
- der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
- sie/er nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat.
Die kleine Witwen- / Witwerrente beträgt 25% der Rente des Verstorbenen. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn
- eine Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- die Ehe am 01.01.2002 bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre ist.
Große Witwenrente / Witwerrente
Der Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn
- die Voraussetzungen für eine kleine Witwen- / Witwerrente vorliegen und
- sie oder er entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18 Lebensjahr vollendet hat, erzieht oder
- für ein solches Kind, das behindert ist sorgt oder
- erwerbsgemindert ist.
Die große Witwen- / Witwerrente beträgt 55% der Rente des Verstorbenen.
Kinderzuschlag
Frauen bzw. Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen monatlichen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der monatliche Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt. Dieser Zuschlag, der nur bei Todesfällen ab dem Kalenderjahr 2002 in Betracht kommt, dient zum Ausgleich der Absenkung der Rente auf 55%. Ein Entgeltpunkt hat derzeit einen „Wert“ einer monatlichen Brutto-Rente von 27,20 € (Wert gültig ab Juli 2009).
Bisherige Höhe der großen Witwen-/Witwerrente
Wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder wenn an diesem Stichtag die Ehe bestand und mindestens ein Ehegatte älter als 40 Jahre war, dann beträgt die große Witwen- oder Witwerrecht noch 60% der Rente des Verstorbenen.
Erhöhung der Altersgrenze
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem die Altersrente künftig grds. erst mit 67 Jahren (s. Rente erst mit 67 Jahren!) abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann, wird auch die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente (Vollendung des 45. Lebensjahres) entsprechend schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.
In welchen Schritten dies erfolgt, können Sie der Tabelle Anhebung der Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente entnehmen.
Hilfe und Beratung
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Empfehlenswert ist auch, den Rentenbescheid über die Witwen-/Witwerrente durch einen Rentenberater überprüfen zu lassen – s. hierzu Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!
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