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Rentenberatung
Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
Elternrente
Die gesetzliche Unfallversicherung sieht auch Rentenzahlungen an Verwandte der aufsteigenden Linie – die sogenannte Elternrente – vor.
Voraussetzungen
Hinterlässt der durch Arbeitsunfall Verstorbene einen oder mehrere Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern oder Großeltern), die er zur Zeit des Todes aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne seinen Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist ihnen eine Rente zu gewähren.
Zu den Verwandten der aufsteigenden Linie gehören neben den Eltern und Großeltern auch Stief- und Pflegeeltern.
Höhe der Rente
Die Elternrente wird in Höhe von
- 20% für einen Elternteil bzw.
- 30% für ein Elternpaar
des Jahresarbeitsverdienstes ausgezahlt.
Dauer des Rentenanspruchs
Gezahlt wird die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie solange, wie sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.
Beratung und Hilfe
Für alle Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, gerichtlich zugelassener und geprüfter Rentenberater, gerne zur Verfügung.
Fragen Sie den Spezialisten, der Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten kann.
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