Freiwillige Rentenversicherung

Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung abzuschließen.

Zweck einer freiwilligen Versicherung

Eine freiwillige Rentenversicherung kann aus verschiedenen Gesichtspunkten erforderlich oder empfehlenswert sein.

So kann durch eine freiwillige Versicherung und Beitragsentrichtung

  • ein Rentenanspruch begründet werden oder
  • eine spätere Rente erhöht werden.

Begründung eines Rentenanspruches

Mit freiwilligen Beiträgen kann eine (noch nicht vorhandene) Wartezeit für eine Rente erfüllt werden. Für die Wartezeit für Altersrenten (Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) und für Renten wegen Todes (Witwen-, Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente) ist es egal, ob die Wartezeit mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen erfüllt wird.

Spätere Rente erhöhen

Durch freiwillige Beitragszahlungen kann auch das Ziel verfolgt werden, den späteren Rentenanspruch zu erhöhen.

Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung hat

Zur freiwilligen Versicherung sind nicht versicherungspflichtige Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt.

Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich seit dem 11.08.2010 auch dann freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) nicht erfüllt wird. Bis zum 10.08.2010 war die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Bedingung für eine freiwillige Rentenversicherung für diesen Personenkreis (s. auch: Recht auf freiwillige Rentenversicherung erweitert). Als Beispiele für in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen können Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder Beamte genannt werden.

Versicherungsfrei sind z. B. aktive Beamte oder ähnliche Personen (Richter, Geistliche, usw.). Von der Versicherungspflicht Befreite können selbstständig Tätige sein, die wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für welche Zeiten freiwillige Beiträge geleistet werden können

Freiwillige Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung können frühestens für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt werden. Eine „obere“ Altersgrenze besteht jedoch nicht. Daher können grundsätzlich auch über das 65. Lebensjahr hinaus freiwillige Beiträge entrichtet werden. Wird eine Vollrente wegen Alters bereits bezogen, ist eine freiwillige Beitragsentrichtung nicht mehr möglich.

Höhe der freiwilligen Beiträge

Die Beitragshöhe zu einer freiwilligen Rentenversicherung kann grundsätzlich individuell festgelegt werden. Es müssen jedoch mindestens die Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 400,00 € gezahlt werden. Mit dem aktuellen Beitragssatz von 19,9% ergibt sich hier eine Mindest-Beitragszahlung von 79,60 €. Maximal können Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 5.250,00 € geleistet werden. Hier ergibt sich dann eine maximale Beitragsleistung von (5.500,00 € x 19,9%) 1.094,50 €. (Werte von 2010 und 2011).

Beratung und Hilfe

Zu allen Fragen und Auswirkungen einer freiwilligen Versicherung und den Möglichkeiten einer außerordentlichen Nachzahlungsmöglichkeit steht Ihnen der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine individuelle Beratung und auch kompetente Hilfe und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Freiwillige Rentenversicherung

Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung abzuschließen.

Zweck einer freiwilligen Versicherung

Eine freiwillige Rentenversicherung kann aus verschiedenen Gesichtspunkten erforderlich oder empfehlenswert sein.

So kann durch eine freiwillige Versicherung und Beitragsentrichtung

§ ein Rentenanspruch begründet werden oder

§ eine spätere Rente erhöht werden.

Begründung eines Rentenanspruches

Mit freiwilligen Beiträgen kann eine (noch nicht vorhandene) Wartezeit für eine Rente erfüllt werden. Für die Wartezeit für Altersrenten (Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) und für Renten wegen Todes (Witwen-, Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente) ist es egal, ob die Wartezeit mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen erfüllt wird.

Spätere Rente erhöhen

Durch freiwillige Beitragszahlungen kann auch das Ziel verfolgt werden, den späteren Rentenanspruch zu erhöhen.

Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung hat

Zur freiwilligen Versicherung sind nicht versicherungspflichtige Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt.

Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich seit dem 11.08.2010 auch dann freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) nicht erfüllt wird. Bis zum 10.08.2010 war die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Bedingung für eine freiwillige Rentenversicherung für diesen Personenkreis (s. auch: Recht auf freiwillige Rentenversicherung erweitert). Als Beispiele für in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen können Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder Beamte genannt werden.

Versicherungsfrei sind z. B. aktive Beamte oder ähnliche Personen (Richter, Geistliche, usw.) Von der Versicherungspflicht Befreite können selbstständig Tätige sein, die wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für welche Zeiten freiwillige Beiträge geleistet werden können

Freiwillige Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung können frühestens für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt werden. Eine „obere“ Altersgrenze besteht jedoch nicht. Daher können grundsätzlich auch über das 65. Lebensjahr hinaus freiwillige Beiträge entrichtet werden. Wird eine Vollrente wegen Alters bereits bezogen, ist eine freiwillige Beitragsentrichtung nicht mehr möglich.

Höhe der freiwilligen Beiträge

Die Beitragshöhe zu einer freiwilligen Rentenversicherung kann grundsätzlich individuell festgelegt werden. Es müssen jedoch mindestens die Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 400,00 € gezahlt werden. Mit dem aktuellen Beitragssatz von 19,9% ergibt sich hier eine Mindest-Beitragszahlung von 79,60 €. Maximal können Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 5.250,00 € geleistet werden. Hier ergibt sich dann eine maximale Beitragsleistung von (5.500,00 € x 19,9%) 1.094,50 €. (Werte von 2010 und 2011).

Beratung und Hilfe

Zu allen Fragen und Auswirkungen einer freiwilligen Versicherung und den Möglichkeiten einer außerordentlichen Nachzahlungsmöglichkeit steht Ihnen der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine individuelle Beratung und auch kompetente Hilfe und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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