In welchen Fällen der Gesetzgeber eine Rückerstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge vorsieht

Bei bestimmten Fällen können die zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge wieder zurück erstattet werden. Hier sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch nur wenige Möglichkeiten vor.

Voraussetzungen

Die Beiträge werden auf Antrag erstattet:

  1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist in den meisten Fällen der Punkt, der die Rückerstattung ausschließt. In der Gesetzlichen Rentenversicherung können sich die Personen – wenn sie nicht versicherungspflichtig sind – freiwillig versichern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, müssen jedoch für eine freiwillige Versicherung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Obwohl das Recht zur freiwilligen Versicherung erweitert und damit eine Beitragserstattung für diesen Personenkreis nochmals erschwert wurde, wurde diese Rechtsvorschrift nicht gänzlich abgeschafft. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass das Recht zur freiwilligen Rentenversicherung dennoch nicht besteht. Als Beispiel sind hier ausländische Staatsangehörige zu nennen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und auch nicht aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigt sind.
  2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und nicht die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt haben.
  3. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht. Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder Witwer nicht vorhanden ist.
  4. Versicherten, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Bis zum 10.08.2010 war für diesen Personenkreis eine Rückerstattung der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nur dann möglich, wenn kein Recht zur freiwilligen Rentenversicherung bestand. Ab dem 11.08.2010 hat sich in diesem Punkt eine Änderung ergeben; seitdem ist für die Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge Voraussetzung, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt wird (s. auch: Recht auf freiwillige Rentenversicherung erweitert). Sollte ein Versicherter ab dem 11.08.2010 von dem ab diesem Tag erweiterten Recht der freiwilligen Beitragszahlung Gebrauch machen, wird durch die Zahlung mindestens eines Beitrages die Rückerstattung verwirkt.

Ab dem 11.08.2010 ist eine Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ausgeschlossen, solange diese als Beamte oder Richter auf Zeit oder Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder Soldaten auf Zeit versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Diese Regelung wurde durch den Gesetzgeber deshalb geschaffen, weil es bei diesen Personenkreisen durchaus wahrscheinlich sein kann, dass diese wieder in die Gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren können. Um hier eine vorzeitige Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen mit der Folge von individuellen Lücken in der Alterssicherung zu verhindern, wurde diese Gesetzesregelung geschaffen.

In jedem Fall müssen seit dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sein, um die Beitragsrückerstattung geltend zu machen.

Nur Erstattung der Versichertenanteile

Sollten die Beiträge zurück erstattet werden, werden durch die Rentenversicherung lediglich die Beiträge ausbezahlt, die der Versicherte geleistet hat. Die Beiträge, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung entrichtet hat, werden nicht zurück erstattet! Bevor ein Antrag auf Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge gestellt wird, sollte daher ermittelt werden, ob ggf. durch eine – vergleichsweise geringe – freiwillige Beitragsleistung eine lukrativere Rentenleistung erreicht werden kann bzw. ob die Rückerstattung in einem angemessenen Verhältnis zu der späteren Rente steht. Diesbezüglich stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die die individuellen Möglichkeiten – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern – für ihre Mandanten errechnen.

Mit Erstattung wird bisheriges Versicherungsverhältnis aufgelöst

Der Antrag auf Erstattung der Beiträge kann nicht auf einzelne Zeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung der Beiträge wird das bisherige (komplette) Versicherungsverhältnis aufgelöst und die gesamten (Versicherten-)Beiträge erstattet.

Hilfe und Beratung

Zu Fragen und Auswirkungen einer Beitragserstattung der Rentenversicherungsbeiträge und zu allen rentenrechtlichen Fragen auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung steht Ihnen der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten!

Hier erhalten Sie auch Hilfe und kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Kontakt zum Rentenberater…

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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