25. Juni 2007
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Rentenberatung News -
Krankenversicherung
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Praxisgebühr – noch Fragen?
Ein Großteil der Deutschen hadert immer noch mit der Praxisgebühr. Die Wenigsten werden sich in naher Zukunft an sie gewöhnen.
Doch führt ja, da Gesetz, kein Weg mehr an ihr vorbei. Grundsätzliches zu dieser Gebühr und wie zumindest an ihr gespart werden kann, verrät der folgende Artikel!
Grundsätzliches
Wann die Praxisgebühr anfällt
Die Praxisgebühr gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird in Höhe von 10,00 € erhoben. Jeder Vertragsarzt ist hierzu verpflichtet und darf auch keinen niedrigeren oder höheren Betrag verlangen.
Nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Praxisgebühr befreit sind, müssen diese entrichten. Sie fällt für jeden ersten Besuch eines
- Vertragsarztes,
- eines ärztlichen Notdienstes,
- eines an einer ambulanten Versorgung teilnehmenden Krankenhauses,
- eines psychologischen Psychotherapeuten,
- einer ermächtigten Einrichtung,
- eines ermächtigten Krankenhausarztes und
- eines medizinischen Vorsorgezentrums innerhalb eines Quartals an.
Darüber erhält der Patient eine Quittung zur Vorlage bei weiterer Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen innerhalb dieses Quartals
Leistungen, die von der Zuzahlung befreit sind
Folgende Leistungen sind von der Zuzahlung befreit (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB V):
- Schutzimpfungen
- Vorsorgemaßnahmen für Schwangere
- Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen innerhalb eines Quartals vorgenommen werden.
Zu beachten ist, dass die Praxisgebühr jedoch dann fällig wird, wenn eine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung mit einer Behandlung endet bzw. diese aufgrund einer festgestellten Krankheit durchgeführt werden muss.
Der Patient verweigert die Zuzahlung
Ist der Patient grundsätzlich verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten und weigert sich hierzu jedoch, so kann der Arzt auch entsprechend seine Leistung verweigern. Natürlich gilt dies nicht für Notfälle.
Erfolgt in einem solchen Fall eine Behandlung, so kann der Patient die Zuzahlung innerhalb von zehn Werktagen nachholen. Tut er dies nicht, so erhält er von seinem Arzt eine schriftliche Zahlungserinnerung inklusive der angefallenen Portokosten.
Ab diesen Zeitpunkt übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung den zahlungsunwilligen Patienten. Sie versendet nochmals eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit entsprechender Fristsetzung. Sollte die Frist verstreichen, darf die Kassenärztliche Vereinung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
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