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Waisenrenten
Nach dem Tod eines Rentenversicherten erhalten die Kinder auf Antrag Waisenrente, wenn der verstorbene Versicherte die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat. Bei den Waisenrenten wird zwischen Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten unterschieden.
Halbwaisenrente
Einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente haben Kinder eines verstorbenen Versicherten, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil bis zu seinem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente bezogen hat.
Vollwaisenrente
Einen Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder unter den gleichen Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben.
Kinder
Zu den Kindern zählen neben den leiblichen Kindern auch die als Kind angenommenen Kinder sowie Stiefkinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden. Ebenfalls zählen zu den Kindern, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommene oder von ihm überwiegend unterhaltene Enkel, Geschwister und Pflegekinder.
Anspruchsdauer
Der Anspruch auf die Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- oder Berufsausbildung, der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie für behinderte Kinder ist die Zahlung von Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
Wird eine Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes verzögert oder unterbrochen, erhöht sich für den Bezug der Waisenrente die Alterbegrenzung von 27 Jahren um die Zeit dieses Dienstes, maximal jedoch um einen Zeitraum, welcher der Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes entspricht.
Hat der Waisenrentenberechtigte einen gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst (bis 30.06.2011) abgeleistet, konnte während dieser Dienste keine Waisenrente geleistet werden. Auch für den ab 01.07.2011 grundsätzlich möglichen freiwilligen Wehrdienst gilt diese Regelung; die rentenberechtigten Waisenrentenbezieher erhalten also keine Waisenrente während des freiwilligen Wehrdienstes. Eine andere Regelung gilt für den ab 01.07.2011 möglichen Bundesfreiwilligendienst; während des Bundesfreiwilligendienstes wird eine Vollwaisenrente bzw. Halbwaisenrente weitergewährt.
Höhe der Waisenrente
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Hinzuverdienstgrenzen / Einkommensanrechnung
Bis zum 18. Lebensjahr der/des Waisen findet keine Einkommensanrechnung statt. Mit vollendetem 18. Lebensjahr kann es zu einer teilweisen Anrechnung des Einkommens auf die Waisenrente kommen. Hier empfiehlt es sich, evtl. Einkommen zeitnah dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, damit ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden.
Beratung und Hilfe
Zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Waisenrente steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall, den Bescheid über eine Halb- oder Vollwaisenrente durch einen Rentenberater prüfen zu lassen. Lesen Sie hierzu auch: Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft.
Rentenberatung
Helmut Göpfert
Bergstraße 18
90614 Ammerndorf
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