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Haushaltshilfe
Haushaltshilfe wird durch die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt, wenn Versicherte aufgrund einer stationären Behandlung ihren Haushalt nicht weiterführen können und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt ist. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Haushaltshilfe (auch: Familienpflege) besteht.
Die Voraussetzungen
Haushalt kann nicht weitergeführt werden
Der Haushalt kann aus den folgenden Gründen nicht weitergeführt werden:
- Krankenhausbehandlung
- ambulante Vorsorgemaßnahme
- stationäre Vorsorgemaßnahme
- Mutter-/Vater-Kind-Kuren
- häusliche Krankenpflege
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation
- medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Haushalt des Versicherten
Voraussetzung ist, dass der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Wurde z. B. die Haushaltsführung einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten, einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (z. B. Hausangestellte) verrichtet, kann keine Haushaltshilfe geleistet werden.
Vorhandensein eines Kindes
Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr bei Beginn der Leistung noch nicht vollendet hat. Als Kind kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht, ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht für Kinder, die behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind.
Keine anderweitige Person kann Kind betreuen
Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist dann ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Person das Kind betreuen kann.
Lebt eine andere Person im Haushalt, die die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes aus Zeitgründen oder aus alters-/krankheitsbedingten Gründen nicht weiterführen kann, ist dies kein Ausschluss für die Haushaltshilfe.
Wer führt den Haushalt weiter?
Grundsätzlich wird die Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, dass hier eine Ersatzkraft, die von der Krankenkasse beauftragt wird, die Haushaltsführung übernimmt. Jedoch ist auch die Haushaltshilfe von Angehörigen oder Bekannten/Freunden möglich.
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