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Klage vor dem Sozialgericht:
Sollte auch der Widerspruchsbescheid nicht den gewünschten Erfolg bringen, steht Ihnen das Rechtsmittel der Klage zur Verfügung, die beim für Sie örtlich zuständigen Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides einzulegen ist.
Bei der Führung der Widerspruchs- und Klageverfahren liegt ein großer Teil in der Fachkompetenz des Rentenberaters. Der Rentenberater fertigt die entsprechenden Schriftsätze mit rechtlicher Begründung, holt evtl. noch notwendige Unterlagen, Beweismittel u. s. w. ein und kommuniziert mit dem Sozialgericht. Der Rentenberater wägt die für Sie erreichbaren Ziele gegen zu hohen Erwartungshaltungen ab und versucht taktisch vorteilhaft zu verfahren.
Mein Angebot für Sie:
- Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage
- Fertigung der entsprechenden Schriftsätze einschließlich Klageerhebung mit rechlicher Begründung
- Einholen notwendiger Unterlagen (z. B. ärztliche Atteste, Bescheingungen, Beweismittel, u. s. w.)
- Vertretung bzw. Beistand in den Gerichtsverhandlungen
Also komplette Durchführung des Klageverfahrens.
Berufung zum Landessozialgericht:
Sollte auch die Klage vor dem Sozialgericht keinen Erfolg haben, kann u. U. Berufung zum Landessozialgericht erfolgen. Auch hier beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Klagezustellung.
Die Berufung ist nicht generell zulässig, sondern nur wenn z. B. der Klagewert einen bestimmten Betrag (z. Zt. 750 €) übersteigt oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auch hier berät Sie der Rentenberater über die Möglichkeiten, die Erfolgsaussichten und auch in der kompletten Durchführung.
Mein Angebot für Sie:
- Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht
- Fertigung der entsprechenden Schriftsätze einschließlich Berufung mit rechlicher Begründung
- Einholen notwendiger Unterlagen (z. B. ärztliche Atteste, Bescheingungen, Beweismittel, u. s. w.)
- Vertretung bzw. Beistand in den Gerichtsverhandlungen
Also komplette Durchführung des Berufungsverfahrens.
Revision zum Bundessozialgericht:
Sollte auch die Berufung zum Landessozialgericht nicht erfolgreich sein, ist - sofern dies im Berufungsurteil zugelassen ist - die Revision zum Bundessozialgericht zulässig. Diese Instanz wird nicht mehr durch den Rentenberater vertreten. Dies deshalb, da die Revision an strenge Voraussetzungen gebunden ist, z. B. wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ebenso wie andere Prozessordnungen, geht auch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) davon aus, dass es ausreicht, wenn den Beteiligten zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Entsprechend diesem Grundsatz wird die Revision (dritte Instanz) nicht frei zur Verfügung gestellt und ist nur statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurde. Zugleich können in dieser Instanz (Rechtsrügeinstanz) keine neuen Beweismittel, wie z. B. neue ärztliche Atteste oder Zeugnisse, eingebracht werden.
Hilfe und Beratung
Nehmen Sie Kontakt mit der Rentenberatung Helmut Göpfert auf - hier erhalten Sie eine kompetente Beratung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren!
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