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Gebühren des Rentenberaters
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Widerspruchsverfahren / Gerichtliche Verfahren

In Widerspruchsverfahren, in denen ein Verwaltungsverfahren voraus ging - was meistens der Fall ist - beträgt die Gebühr zwischen 40,00 € und 260,00 €. Bei der Bemessung der Gebühr wird insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles bzw. der Tätigkeit des Rentenberaters berücksichtigt.

In sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren im ersten Rechtszug) entstehen Gebühren in Höhe von 20,00 € bis 320,00 €, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Beachten Sie insbesondere hier die Ausführungen unter "Kostenübernahme durch Dritte", dass Ihnen die hier entstehenden Gebühren in bestimmten Fällen ersetzt werden.

Wann es zu einem Widerspruchsverfahren bzw. zu einem gerichtlichen Verfahren kommen kann, können Sie hier nachlesen.

Kostenübernahme durch Dritte

Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Widersprüchen

Ein Widerspruchsverfahren ist für Sie als Widerspruchsführer grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet, dass die Versicherungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse) ihrerseits keine Gebühren erheben.

Ihnen sind jedoch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, sofern der Widerspruch erfolgreich war. Die Kostenerstattung umfasst auch die Aufwendungen für einen Rentenberater, sofern dessen Hinzuziehung notwendig war.

Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Klageverfahren

Ebenso wie im Widerspruchverfahren werden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gebühren seitens des Gerichtes entstehen. Eine Kostenerstattung kommt daher nur für außergerichtliche Kosten in Betracht. Dabei handelt es sich um Aufwendungen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Sofern die Klage erfolgreich war, hat die Kosten hier der/die Beklagte (z. B. der Rentenversicherungsträger) zu übernehmen. In anderen Fällen wird die Frage der Kostentragung auf Antrag vom Gericht entschieden.

In gerichtlichen Verfahren wird stets unterstellt, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

Rechtsschutzversicherungen

Nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen besteht kein Anspruch auf eine Kostenerstattung der Gebühren eines Rentenberaters.

Üblicherweise sind jedoch die meisten Rechtsschutzversicherungen bereit, in sozialgerichtlichen Verfahren eine Kostendeckung zu übernehmen, wenn die Gebühren nach dem RVG (also nicht durch eine Honorarvereinbarung) berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass vor Klageeinreichung die Kostenzusage durch den Rentenberater beantragt wird.

Sonstiges

Vorschuss

Der Rentenberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Da die Erledigung der verschiedenen Verfahren zum Teil mehrere Monate dauern kann, wird meistens hiervon Gebrauch gemacht.

Fälligkeit

Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Wenn der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Ratenzahlungen

Ratenzahlungen können zwischen dem Mandanten sowie dem Rentenberater vereinbart werden.

Rechnung

Der Rentenberater erstellt eine Kostennote, in der die Gebühren genau aufgeführt werden. Die Rechnung muss vom Rentenberater unterschrieben sein. Sie wird in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Angelegenheit erstellt und ist sofort fällig (s. oben - Fälligkeit).



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