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Gebühren des Rentenberaters
Honorar - Kosten
Allgemeines
Rentenberater sind freiberuflich tätige Spezialisten, die - ähnlich wie Steuerberater oder Rechtsanwälte - in eigener Kanzlei gegen Honorar tätig sind. Die Inanspruchnahme des Rentenberaters ist daher kostenpflichtig.
Folgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die Bereiche geben, wo und in welcher Höhe Kosten entstehen können und ob diese evtl. durch Dritte getragen werden.
Beachten Sie bitte, dass die unten aufgeführten Darstellungen einen allgemeinen Überblick über die einzelnen Bereiche geben, jedoch nicht alle Fallkonstellationen aufgeführt werden konnten. Welche Kosten in Ihrem speziellen Fall entstehen, bespreche ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Rentenberater grundsätzlich verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen. Alternativ kann auch das Honorar (mit einer Honorarvereinbarung) vereinbart werden.
Das RVG löste ab dem 01.07.2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab.
Es gibt folgende unterschiedlich zu vergütende Tätigkeitsschwerpunkte:
- Beratung
- außergerichtliche Tätigkeiten
- Widerspruchsverfahren
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Nebenkosten und Auslagen
Zu den nachstehenden Gebühren, mit denen die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten werden, kommt die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (zur Zeit 19%) hinzu.
Ferner hat der Rentenberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Engelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Hierbei werden in der Regel als Pauschalsatz 20% der für die Tätigkeiten in derselben Angelegenheit anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 20,00 € berechnet.
Beratung
Für die Beratung richtet sich die Gebühr nach Teil 2 des RVG-Vergütungsverzeichnisses. Sie darf 190,00 € nicht überschreiten. Die Gebühr ist auf eine Tätigkeit, die sich aus der Raterteilung oder Auskunft ergibt anzurechnen. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten spezielle Vorschriften.
In der Regel handelt es sich bei der Beratung um die Empfehlung des Rentenberaters, wie sich der Mandant in einer bestimmten Situation verhalten soll. Es kann auch ein "Abraten" sein. Die Raterteilung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Die Erstberatungsgebühr kennt keine zeitlichen Grenzen. Mit der qualifizierten Beratung erhält der Mandant wichtige Informationen, damit weitere Entscheidungen getroffen werden können.
Die durch die Beratung entstehenden Kosten können nach einem Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 20.11.1997 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 356/97 - steuerlich abgezogen werden - und zwar nicht im Rahmen des eingeschränkten Sondersteuerabzuges, sondern uneingeschränkt als Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, wann mit dem Rentenbezug zu rechnen ist, da diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind.
Außergerichtliche Tätigkeiten
Außergerichtliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, bei denen der Rentenberater nach außen im Auftrag seines Mandanten in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind gerichtliche Verfahren und Widersprüche, für die andere Bestimmungen gelten.
Beispielsweise könnte es sein, dass sich aufgrund der Beratung herausstellt, dass das Versicherungskonto beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu kären ist, weil einige Zeiten fehlen. Der Rentenberater bekommt den Auftrag, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und bei der Rentenversicherung die Klärung zu veranlassen. Anschließend soll der Rentenberater den neuen Versicherungsverlauf noch einmal prüfen.
Für außergerichtliche Tätigkeiten sieht das RVG (wenn ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist) eine Gebührenspanne von 40,00 € bis zu 260,00 € vor, wobei eine Gebühr von mehr als 120,00 € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wird der Rentenberater für Sie außergerichtlich tätig, so werden die Gebühren der Beratung entsprechend mit dieser Tätigkeit verrechnet.
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